Tz. 9

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Zur Fundierung von Investitionsentscheidungen sind für den Kapitalanleger Informationen über Investitionsobjekte sowie die Vergleichbarkeit der Informationen unabdingbare Voraussetzungen. Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsnormen beeinträchtigen deshalb die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und damit die Effizienz der Kapitalmärkte.

 

Tz. 10

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die Verflechtungen der Kapitalmärkte und der erhöhte Informationsnutzen für Rechnungslegungsadressaten sind daher die Hauptgründe für die Harmonisierung der Rechnungslegung (vgl. OECD (Hrsg.), 1988, S. 35; Liener, 1992, S. 150). Als weitere Gründe sind Kostenersparnisse bei der Erstellung und Prüfung der Abschlüsse, erleichterte Zulassungsverfahren an internationalen Börsen sowie Kosten- und Zeitersparnisse bei der erstmaligen Implementierung oder Reformierung nationaler Rechnungslegungsnormen zu nennen (zu weiteren Argumenten vgl. Risse, 1996, S. 44ff.; Seeberg, 1994, S. 137; kritisch Rost, 1991, S. 24ff.; Ballwieser, 2013, S. 3–10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?