Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 91
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Ein Unternehmen hat gem. IFRS 12.24 Informationen anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen:
(a) |
die Art und den Umfang seiner Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Einheiten zu verstehen und |
(b) |
die Art und Änderungen der Risiken, die mit seinen Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Einheiten verbunden sind zu beurteilen. |
Diese Anforderungen werden vom IASB in IFRS 12.26 ff. konkretisiert und im Folgenden dargestellt (zu den Angaben über konsolidierte strukturierte Einheiten vgl. Tz. 58 ff.).
Tz. 92
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die genannten Informationen sind auch für Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen anzugeben, welche zugleich die Definition einer strukturierten Einheit erfüllen. Investmentgesellschaften sind nicht verpflichtet, die in IFRS 12.24 geforderten Informationen für nicht konsolidierte strukturierte Einheiten, die sie beherrschen und für die sie die Informationen gem. IFRS 12.19A–19G angegeben haben, anzugeben (IFRS 12.25A).
Tz. 93
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Der IASB stellt in IFRS 12.25 klar, dass die gem. IFRS 12.24(b) erforderlichen Angaben auch Informationen über die Risiken umfassen, denen ein Unternehmen in früheren Perioden aufgrund seines Engagements bei nicht konsolidierten strukturierten Einheiten (zB als deren Sponsor) ausgesetzt war, selbst wenn das Unternehmen zum Abschlussstichtag kein vertragliches Engagement bei der strukturierten Einheit mehr hat.
Tz. 94
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Der IASB erkennt zwar, dass sich einige der genannten Angaben mit den in IFRS 7 für finanzielle Vermögenswerte geforderten Angaben überschneiden können, er macht aber zugleich deutlich, dass nach IFRS 7 die mit dem einzelnen Finanzinstrument verbundenen Risiken anzugeben sind, während IFRS 12 Informationen zu den Risiken des Unternehmens aus dem Engagement fordert. Die Abschlussadressaten werden durch beide Informationen bei der Analyse der Risikoposition des Unternehmens unterstützt (IFRS 12.BC72 f.).
Tz. 95
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die Angabepflichten gem. IFRS 12 zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten sind nicht auf wesentliche Beteiligungen an diesen Einheiten beschränkt; allerdings verweist der IASB explizit auf die allgemeinen Vorschriften zur Wesentlichkeit im Rahmenkonzept (IFRS 12.BC79).
Tz. 96
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Bei der Definition der Anhangangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten hat der IASB bewusst den weiten Begriff der "Beteiligung" verwendet (vgl. Tz. 19 ff.), um nicht von vorneherein bestimmte Engagements des Unternehmens mit der strukturierten Einheit auszuschließen. Die allgemeinen Vorschriften in IFRS 12, nach denen das berichterstattende Unternehmen abhängig von den Fakten und Umständen entscheiden muss, welche Informationen in welchem Detaillierungsgrad anzugeben sind, um die allgemeinen Zielsetzungen für Angaben in IFRS 12.1 zu erfüllen (vgl. Tz. 7 ff.), führt nach Ansicht des IASB dazu, dass dem Abschlussersteller ausreichend Freiraum bei der Erfüllung der Angabepflichten bleibt (IFRS 12.BC80 f.). Dies entspricht der Tendenz zu mehr prinzipienorientierteren Rechnungslegungsvorschriften und erfordert eine Interpretation der Regelungen durch das berichterstattende Unternehmen.
Tz. 97
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Gemäß IFRS 12.26 hat ein Unternehmen qualitative und quantitative Informationen über seine Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Einheiten anzugeben, vor allem die Art, den Zweck, den Umfang und die Tätigkeiten der strukturierten Einheit und wie die Einheit finanziert wird. Die Angaben sind nach Ansicht des IASB grundsätzlich dazu geeignet, dass die Abschlussadressaten die mit der strukturierten Einheit verbundene Risikoposition des berichterstattenden Unternehmens beurteilen können. Sofern es für die Beurteilung der Risikoposition allerdings erforderlich ist, hat das berichterstattende Unternehmen ergänzende Informationen zu den Vermögenswerten der strukturierten Einheit und deren Finanzierung anzugeben (IFRS 12.BC96).
Tz. 98
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
War ein Unternehmen bei einer nicht konsolidierten strukturierten Einheit, für das es die in IFRS 12.29 vorgeschriebenen Informationen nicht angibt (zB weil es zum Abschlussstichtag keine Beteiligungen an dem Unternehmen mehr hat), als Sponsor tätig (zum Begriff des Sponsors vgl. Tz. 20), hat es folgende Informationen anzugeben (IFRS 12.27):
(a) |
Vorgehensweise bei der Ermittlung, ob es bei der strukturierten Einheit als Sponsor tätig war; |
(b) |
Erträge aus der strukturierten Einheit während der Berichtsperiode, einschließlich einer Beschreibung der Art(en) der dargestellten Erträge; |
(c) |
den Buchwert (zum Zeitpunkt der Übertragung) aller Vermögenswerte, die in der Berichtsperiode auf diese strukturierte Einheiten übertragen wurden. |
Tz. 99
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Ein Unternehmen hat die Informationen in IFRS 12.27(b) und (c) tabellarisch darzustellen, sofern nicht ein anderes Format angemessener ist, und seine...