Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 18
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Der ursprüngliche IAS 28 war erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, bei denen die (jährliche) Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 1990 begonnen hatte. Wesentliche Änderungen im IAS 28 ergaben sich im Zeitablauf durch die Einführung des IAS 39 "Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung", der zusammen mit dem IAS 40 "Finanzinvestitionen in Immobilien" die bisherigen Regelungen des IAS 25 "Bilanzierung von Finanzinvestitionen" ersetzte.
IAS 28 in seiner bis Ende 2012 gültigen Fassung war erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Seitdem ergaben sich Folgeänderungen aus IAS 1 (2007) sowie Änderungen im Rahmen der Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008, die erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach begonnenen Geschäftsjahres anzuwenden waren. Überdies wurde IAS 28 als Folge der Überarbeitung von IAS 27 (2008) nicht unwesentlich geändert. Die Folgeänderungen waren erstmals in der Periode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Tz. 19
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Im Mai 2011 hat der IASB mit IFRS 10 "Konzernabschlüsse", IFRS 11 "Gemeinschaftliche Vereinbarungen", IFRS 12 "Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen" sowie den überarbeiteten IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011) – nunmehr unter den Namen "Einzelabschlüsse" und "Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen" – fünf neue bzw. überarbeitete Standards zur Konzernrechnungslegung veröffentlicht. IAS 28 (2011) ist als Teil dieses sog. Konsolidierungspakets erstmalig auf Berichtsperioden eines am 1. Januar 2013 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden (IAS 28.45).
Tz. 20
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Jüngste Änderungen für die Anwendung von IAS 28 resultierten aus den in 2014 veröffentlichten Projekten "Equity Method in Separate Financial Statements – Amendments to IAS 27" (vgl. Tz. 6) sowie "Investment Entities: Applying the Consolidation Exception – Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28". Die Änderungen sind erstmalig auf Berichtsperioden eines am 1. Januar 2016 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden (IAS 28.45B, IAS 28.45D). Die Folgeänderung durch IAS 27 ist dabei zwingend retrospektiv gemäß IAS 8 anzuwenden.
Des Weiteren ergeben sich Folgeänderungen aus der Einführung von IFRS 9 "Finanzinstrumente", der seinen Vorgängerstandard IAS 39 ablöst. IFRS 9 ist erstmalig verpflichtend auf Berichtsperioden anzuwenden, die am 1. Januar 2018 oder danach beginnen.