Tz. 46

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

IAS 19 (2011) ist erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig; diese Tatsache ist dann gesondert im Anhang anzugeben (IAS 19.172). Der Standard ist grundsätzlich entsprechend IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors retrospektiv anzuwenden (IAS 19.173). Vermögenswerte, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 19 liegen, in ihrem Buchwert aber Kosten für Leistungen an Arbeitnehmer aus Berichtsperioden vor der erstmaligen Anwendung von IAS 19 (2011) beinhalten, sind insoweit von einer rückwirkenden Anpassung befreit (IAS 19.173(a)). Dies trifft zB auf Vorräte zu, wenn nach der vorherigen Bilanzierungsmethode bei Anwendung der Korridormethode anteilig versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste in die Herstellungskosten einbezogen wurden. Demgegenüber ist der At-Equity-Wertansatz von assoziierten Unternehmen, soweit einschlägig, rückwirkend an die neuen Vorgaben des IAS 19 anzupassen.

 

Tz. 47

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Für die Angaben über die Sensitivität der definierten Leistungsverpflichtungen nach IAS 19.145 (im Einzelnen vgl. Tz. 208) gilt insofern eine Besonderheit, als Vergleichsinformationen für Vorperioden erstmalig in Abschlüssen für am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnende Berichtsperioden anzugeben sind (IAS 19.173(b)). Dh. bei einer erstmaligen Anwendung von IAS 19 (2011) in einem IFRS-Abschluss zum 31.12.2013 müssen keine Sensitivitätsanalysen für die Vorperiode angegeben werden.

Anders als im Standardentwurf (ED/2010/3) vorgeschlagen, wurde IFRIC 14 IAS 19 – The Limit on a Defined Benefit Asset, Minimum Funding Requirements and their Interaction nicht in die Neufassung des IAS 19 inkorporiert (vgl. IAS 19.BC272(e)(iii)), vielmehr bleibt IFRIC 14 als Interpretation zu IAS 19 bestehen.

 

Tz. 48

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Im November 2013 hat der IASB eine Änderung von IAS 19 (2011) – Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge – veröffentlicht (vgl. Tz. 180). Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, wobei diese Tatsache entsprechend anzugeben ist. Das EU-Endorsement wird für das 4. Quartal 2014 erwartet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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