Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 43
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Ein Unternehmen hat gem. IAS 1.27 und dem Rahmenkonzept (CF.OB17ff.) seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung (accrual basis of accounting) aufzustellen. Demnach werden Posten dann als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen erfasst, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen (IAS 1.28). Häufig investieren Unternehmen, um dadurch Erträge in der Zukunft zu generieren. Diese Ausgaben erfüllen jedoch nicht immer die Ansatzkriterien eines Vermögenswertes. Beispielsweise dürfen Start-up-Kosten nicht aktiviert oder abgegrenzt werden, nur weil das Management mit künftigen Erträgen daraus rechnet. Vielmehr sind diese in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen (sa. IAS 38.69). Nach dem Konzept der Periodenabgrenzung sind Geschäftsvorfälle unabhängig vom Zahlungsmittelfluss in der Periode zu erfassen, der sie zuzurechnen sind (CF.OB17). Cashflow-bezogene Informationen werden demgegenüber durch den Abschlussbestandteil Kapitalflussrechnung (IAS 7) sowie durch diverse Anhangangaben, zB Fälligkeitsanalyse für finanzielle Verbindlichkeiten (IFRS 7.39), vermittelt.
Tz. 44
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Der Grundsatz der Periodenabgrenzung ist indes für den Anwender zu unbestimmt, um hieraus konkrete Bilanzierungsmethoden ableiten zu können. So enthält auch das HGB gem. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB den Grundsatz der Periodenabgrenzung; gleichwohl bestehen zwischen den IFRS und dem HGB zT erhebliche Unterschiede in der zeitlichen Erfassung von Erträgen und Aufwendungen, wie etwa die konzeptionellen Unterschiede bei einer zeitraumbezogenen Gewinnvereinnahmung zeigen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15, Tz. 34ff.). In welcher Periode ein Geschäftsvorfall als "zugehörig" zu erfassen ist, stellt eine Konvention dar, die nur abhängig vom verfolgten Rechnungslegungszweck festgelegt werden kann. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung ist damit durch entsprechende Einzelvorschriften zu konkretisieren. Insoweit ist das Konzept der Periodenabgrenzung als allgemeiner Grundsatz und (bloße) Anwendungsleitlinie zu verstehen, unter dem alle Rechnungslegungsprinzipien mit abgrenzender Wirkung zusammenzufassen sind.
Tz. 45
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Entsprechend konkretisiert IAS 1.28, dass Posten dann als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen zu erfassen sind, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen (IAS 1.28; vgl. zu den Definitionen und Erfassungskriterien im Einzelnen IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 70ff.).
Die Anwendung dieses Konzepts gestattet also nicht die Erfassung von (Abgrenzungs-)Posten in der Bilanz, die nicht der Definition eines Vermögenswertes bzw. einer Schuld nach dem Rahmenkonzept genügen. Mithin stehen in der IASB-Rechnungslegung die im Rahmenkonzept verankerten und in den Standards sachverhaltsbezogen konkretisierten Ansatzkriterien für Vermögenswerte und Schulden im Vordergrund.
Tz. 46
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Obgleich nicht explizit erwähnt, ist der IASB-Rechnungslegung auch ein Imparitätsprinzip zu eigen. Ein schillerndes Beispiel hierfür ist die imparitätische Behandlung von Gewinnen und Verlusten bei einer zeitraumbezogenen Umsatzrealisierung, bei der Gewinne sukzessive mit der Kontrollübertragung vereinnahmt werden. Demgegenüber sind erwartete Verluste nach IAS 37 sofort in voller Höhe zu antizipieren.