Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
Tz. 129
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Die BaFin hat die Bekanntmachung der Fehlerfeststellung sowie des oder der festgestellten Fehler "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorzunehmen. Entsprechend der Regierungsbegründung zum FISG wartet die BaFin zunächst stets die Zustellung des Bescheids und etwaige Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab (vgl. Tz. 132). "Sollte einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Fehlerfeststellung gewährt werden, steht dieser zugleich auch einer Bekanntmachung entgegen, da diese ein der Fehlerfeststellung zeitlich nachgelagerter Realakt ist" (RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 82); (vgl. Tz. 132f.). Die rechtliche Einordnung der Fehlerbekanntmachung ist in der Literatur indes streitig, da § 112 Abs. 2 WpHG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) ausdrücklich auch auf die Fehlerbekanntmachung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 und 4 WpHG) verweise und damit deren Einordnung als Verwaltungsakt nahelege (vgl. Benzing/Denninger/Röger, NZG 2022, S. 1426).
Tz. 130
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Gemäß § 112 WpHG kann das Unternehmen gegen Verfügungen der BaFin in Hinblick auf deren Recht- und Zweckmäßigkeit Widerspruch einlegen, wobei verfahrensrechtlich die allgemeinen Vorschriften nach §§ 68–73 und 80 Abs. 1 VwGO gelten, soweit das WpHG keine Sonderregelungen enthält. Widerspruchsbehörde ist die BaFin selbst. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat.
Tz. 131
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Sofern dem Widerspruch nicht – vollständig – abgeholfen wird, besteht nach § 113 WpHG die Möglichkeit zur Beschwerde. Für die Entscheidung über die Beschwerde, die innerhalb eines Monats eingelegt werden muss, ist ausschließlich das OLG Frankfurt am Main zuständig. Es entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss (§ 113 Abs. 2 WpHG iVm. § 56 Abs. 1 Satz 1 WpÜG), gegen den kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.
Tz. 132
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Das OLG Frankfurt am Main kann vom Unternehmen auch bereits im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angerufen werden, da weder Widerspruch noch Beschwerde eine aufschiebende Wirkung haben (§§ 112 Abs. 2 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen den sonst üblichen Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen entschieden, da er dem Interesse des Kapitalmarkts an schnellstmöglich zu erzielender Transparenz grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des betroffenen Unternehmens an der Überprüfung der Maßnahmen einräumt. Entsprechend kann das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens noch ausstehen, während die BaFin ihre Verfügungen bereits mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzen darf.
Tz. 133
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Im gerichtlichen Eilverfahren kann das OLG Frankfurt am Main antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Beschwerde anordnen und damit die sofortige Vollziehbarkeit aussetzen (§ 113 Abs. 2 WpHG iVm. § 50 Abs. 3 WpÜG). Das betroffene Unternehmen muss dazu glaubhaft machen, dass entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (zu weiteren Verfahrensfragen vgl. Krause, BB 2011).