Tz. 143

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Nach IAS 37.92 kann auf die Angabe der für Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen verlangten Anhangangaben ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn dies die Lage des Unternehmens in einem Rechtsstreit mit anderen Parteien über den die Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen begründenden Sachverhalt ernsthaft beeinträchtigen könnte. Diese Schutzklausel ist restriktiv auszulegen: So erklärt IAS 37, dass die Inanspruchnahme der Schutzklausel nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht komme (extremely rare cases); zudem müsste bei einer Angabe die Lage des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigt sein (seriously). Hat das Unternehmen mehrere gleichartige Verpflichtungen, für die jeweils einzeln die Anwendung der Schutzklausel zulässig wäre, erscheint die Inanspruchnahme der Schutzklausel jedenfalls bei einer Zusammenfassung dieser Verpflichtungen zu einer Gruppe von Rückstellungen ausgeschlossen; in diesen Fällen dürften aus der Angabe der Informationen nach IAS 37.84–89 nur selten ernsthafte Nachteile resultieren (vgl. Ernsting/von Keitz, DB 1998, S. 2484).

 

Tz. 144

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei Inanspruchnahme der Schutzklausel hat das Unternehmen – anstelle der Anhangangaben nach IAS 37.84–89 – den allgemeinen Charakter des Rechtsstreits darzulegen sowie die Tatsache, dass und aus welchen Gründen bestimmte Angaben nicht gemacht wurden. Art, Inhalt und Umfang dieser (Ersatz-)Angaben finden ihre Grenze im Zweck der Schutzklausel; dieser darf durch die (Ersatz-)Angaben nicht konterkariert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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