Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 182
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Durch die geänderten Angabepflichten va. bei Level-3-Bewertungen im Zuge der Implementierung von IFRS 13 ergeben sich insgesamt für viele zum beizulegenden Zeitwert bewertete Bilanzpositionen deutlich umfangreichere Anhangangaben (vgl. Jungius/Rüthers, KoR 2010, S. 102). Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass der IASB mit den dargestellten Regelungen lediglich die Minimumangaben festlegt. Gemäß IFRS 13.92 sind weitere Informationen erforderlich, wenn die grundsätzlichen Ziele in IFRS 13.91 sonst nicht erreicht werden können. IFRS 13.IE64 gibt Hinweise, welche Informationen zusätzlich gegeben werden könnten. So könnte bspw. erläutert werden, inwiefern Informationen von Dritten, zB Notierungen von Brokern (broker quotes), Services von Bewertungsdienstleistern (pricing services), Nettovermögenswerte (net asset values) und relevante Marktdaten bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes berücksichtigt wurden. Darüber hinaus könnten Art und Charakteristika der bewerteten Position, die bei der Bestimmung der relevanten Inputparameter berücksichtigt wurden, erläutert werden.
Für verbriefte Wohnungsbaukredite (residential mortgage-backed securities) können dies zB die folgenden Angaben sein:
- die Art des zugrunde liegenden Kredits (zB erstklassige oder schlechtere Kredite),
- Sicherheiten,
- Garantien oder andere Bonitätsverbesserungen,
- Senioritätslevel der Wertpapiertranchen,
- das Ausgabejahr,
- die gewichtete durchschnittliche Kuponrate der zugrunde liegenden Kredite und Wertpapiere,
- die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der zugrunde liegenden Kredite und Wertpapiere,
- die geografische Konzentration der zugrunde liegenden Kredite,
- Informationen über die Kreditratings der Wertpapiere.
Durch die qualitative Beschreibung der Ziele (vgl. Tz. 153) bleibt dem Bilanzierenden indes nach wie vor viel Ermessensspielraum.
Tz. 183
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Zudem wären zT weitere Anhangangaben aus Sicht des Bilanzadressaten wünschenswert. Da bei der Bewertung von Schulden die eigene Bonität des Schuldners berücksichtigt wird, können die Schulden eines Unternehmens sinken, ohne dass dies auf die positive Leistung des Managements zurückzuführen wäre. Es handelt sich dann um eine durch die schlechtere Bonität induzierte Gewinnsteigerung (vgl. Tz. 141). In diesem Zusammenhang wäre es iSe. investorenorientierten Berichterstattung bspw. sinnvoll, diese Tatsache im Anhang näher zu erläutern (vgl. auch Bieker, PiR 2007, S. 136).
Tz. 184
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
(einstweilen frei)