Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 149
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben (vgl. IAS 8.49; die Angaben müssen in Folgeabschlüssen nicht mehr wiederholt werden):
(1) |
Die Art des Fehlers in Vorperioden; |
(2) |
soweit durchführbar, die betragsmäßige für jede im Abschluss der Berichtsperiode dargestellte Vorperiode
(a) |
für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses. Hierbei ist es ausreichend, die Darstellung auf die in den jeweiligen Abschlussbestandteilen (Bilanz, GuV (inklusive Gesamtergebnisrechnung), Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie ggf. im Anhang zB in der Segmentberichterstattung) geänderten Positionen zu begrenzen. Eine tiefergehende Aufschlüsselung zB durch die Darstellung von Verschiebungen innerhalb des Kontenaufrisses von Bilanzposten im Anhang wird vom Standard nicht explizit gefordert; |
(b) |
sofern IAS 33 einschlägig ist, für das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie; |
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(3) |
die betragsmäßige Korrektur von einzelnen Posten in der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Vorperiode; |
(4) |
sofern eine rückwirkende Anpassung für eine bestimmte Vorperiode nicht durchführbar ist, sind die Gründe hierfür darzustellen; darüber hinaus ist anzugeben, wie und ab welchem Zeitpunkt der Fehler korrigiert wurde. Ein bloßer Hinweis, dass die rückwirkende Anpassung nicht durchführbar ist, ist folglich nicht ausreichend. |
Zusätzlich zu den Anhangangaben, die gem. IAS 8.49 im Falle einer Fehlerkorrektur gefordert werden, muss das Unternehmen die Angabepflichten zur Dritten Bilanz gem. IAS 1.10 (f) iVm. IAS 1.39 und IAS 1.41 beachten. Neben der Darstellung der Bilanz für den Eröffnungsbilanzstichtag (Dritte Bilanz) und die korrespondierende Anhangangaben sind im Falle einer Darstellungs- oder Gliederungsänderung folgende Anhangangaben erforderlich:
- die Art der Umgliederung,
- der Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe, und
- der Grund für die Umgliederung.
Tz. 150
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die Angabepflicht erstreckt sich sowohl auf wesentliche Fehler wie auch auf absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler (vgl. Tz. 138). Die Angabe dieser Informationen kann sinnvollerweise nur im Anhang zu dem Abschluss erfolgen. An welcher Stelle die Angaben im Anhang aufzuführen sind schreibt IAS 8.49 nicht vor. Auch der Gliederungsvorschlag für den Anhang in IAS 1.112 sieht die Fehlerkorrektur nicht explizit vor. Möglich und zulässig wäre es, diese Informationen bei den Erläuterungen zu dem bzw. den entsprechenden, von der Fehlerkorrektur betroffenen Posten darzustellen. Sachgerecht erscheint es aber, solche Korrekturen gesondert, unter einer entsprechenden Überschrift, im Anfangsbereich des Anhangs offenzulegen (glA Roos, PiR 2017, S. 301).