Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Isabel von Keitz
Tz. 147
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Ein immaterieller Vermögenswert ist aus der Bilanz auszubuchen, wenn er veräußert wurde oder wenn der Gebrauch des immateriellen Vermögenswertes und dessen anschließende Veräußerung keinen künftigen wirtschaftlichen Nutzen mehr erwarten lassen (IAS 38.112). Sofern die Veräußerung noch nicht erfolgt ist, sondern erst geplant ist, ist zu prüfen, ob IFRS 5 anzuwenden ist (vgl. zur Anwendbarkeit des IFRS 5 von Keitz/Heyd, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 5, Tz. 125–136.1). Stillgelegte immaterielle Vermögenswerte mit einer begrenzten Nutzungsdauer, die nicht gem. IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind grundsätzlich weiterhin planmäßig abzuschreiben (IAS 38.117).
Tz. 148
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Gewinne bzw. Verluste aus dem Verkauf bzw. der Beendigung der Nutzung von immateriellen Vermögenswerten sind als Differenz zwischen dem eventuellen Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert zu bestimmen und grundsätzlich, sofern IFRS 16 bei sale-and-lease-back-Transaktionen nicht etwas anderes bestimmt (zu sale-and-lease-back-Transaktionen vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 16, Tz. 151–154), GuV-wirksam als Ertrag bzw. Aufwand zu erfassen (IAS 38.113). Dabei ist im Fall einer positiven Differenz dieser Ertrag nicht als Umsatzerlös zu erfassen, sondern zB unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" (vgl. so auch Kühle/Thiele, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 38, Tz. 393).
Für die Festlegung des Zeitpunktes des Abgangs verweist IAS 38.114 – abseits von sale-and-lease-back-Transaktionen, bei denen IFRS 16 einschlägig ist – auf die Bestimmungen des IFRS 15 (ausführlich hierzu vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15, Tz. 64–97).
Tz. 149
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Wurde für einen immateriellen Vermögenswert, der nun veräußert wird, in den Vorjahren eine Neubewertungsrücklage gebildet, ist diese im Fall der Beendigung der Nutzung oder Veräußerung des immateriellen Vermögenswertes durch eine erfolgsneutrale Verrechnung mit den Gewinnrücklagen aufzulösen. Somit ist nur die Differenz zwischen Abgangserlös und Restbuchwert des immateriellen Vermögenswertes erfolgswirksam in der GuV zu erfassen. Die beschriebene Auflösung einer Neubewertungsrücklage wird vom IASB zwar nicht explizit im Zusammenhang mit der bilanziellen Behandlung der Beendigung der Nutzung und Veräußerung eines immateriellen Vermögenswertes bestimmt. Allerdings lässt sich dies aus den Regelungen zur planmäßigen Abschreibung schließen (hierzu vgl. Tz. 121–123).
Tz. 149a
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Wird eine Komponente eines aktivierten immateriellen Vermögenswertes ersetzt, dann ist der der ersetzten Komponente zurechenbare Anteil des Buchwertes auszubuchen. Sofern der Anteil des Buchwertes der ersetzten Komponente nicht ermittelbar ist, können als Ermittlungsgrundlage die aktuellen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Ersatzkomponente herangezogenen werden (IAS 38.115). Diese aktuellen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind zur Ermittlung des auszubuchenden Buchwertes entsprechend der Nutzungsdauer fortzuschreiben.
Sofern ein im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zurückerworbenes Recht (reacquired right) zu einem späteren Zeitpunkt an Dritte veräußert wird, ist der (ggf.) bestehende Buchwert dieses Rechts auszubuchen (IAS 38.115A). Der Gewinn bzw. Verlust aus diesem Abgang ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem bestehenden Buchwert.