Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
Tz. 45
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Die Finanzierung der Bilanzkontroll-Aktivitäten der BaFin erfolgt im Wesentlichen über ein Kostenumlageverfahren (vgl. hierzu ausführlich die Webseite der BaFin zum Thema BaFin-Finanzierung). Die Kostenumlage wird jährlich bei sämtlichen Unternehmen, die der Bilanzkontrolle unterliegen, erhoben und ist insoweit unabhängig davon, ob bei dem umlagepflichtigen Unternehmen ein Prüfverfahren durchgeführt wird.
Tz. 46
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Darüber hinaus haben kapitalmarktorientierte Unternehmen die Kosten der BaFin, die durch eine aufgrund des § 107 Abs. 1 WpHG auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 107 Abs. 7 WpHG vorgenommene Prüfung entstehen, zu erstatten. Dies gilt sowohl für Stichproben- als auch für Anlassprüfungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 12 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)). Der BaFin sind nicht nur die eigenen Personal- und Sachkosten für die Prüfung zu erstatten, sondern auch die Kosten von externen Dienstleistern, derer sich die BaFin bei der Prüfung bedient.
Tz. 47
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Das Kostenumlageverfahren lässt sich in drei Teilphasen unterteilen:
- die Planphase als erste Phase, bei der für das jeweilige Folgejahr ein Haushaltsplan erstellt wird,
- die Phase der Umlageerhebung als zweite Phase und
- das Entlastungsverfahren als dritte Phase.
Da es sich bei dem Kostenumlageverfahren um ein Zwangsverfahren handelt, sind sämtliche Phasen über die Rechtsinstrumente Gesetz und Rechtsverordnung kodifiziert.
Tz. 48–49
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
(einstweilen frei)
Tz. 50
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Der Finanzmittelbedarf wird von der BaFin in einem Haushaltsplan ermittelt, der vom BMF zu genehmigen ist. Auf dieser Basis setzt die BaFin die Vorauszahlungen auf die Umlagebeiträge fest (§ 16n FinDAG). Für das einzelne Unternehmen wird der Umlagebetrag auf Basis der inländischen Börsenumsätze des umlagepflichtigen Unternehmens im Verhältnis zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller umlagepflichtigen Unternehmen errechnet (§ 16l Abs. 2 FinDAG). Die Mindestumlage beträgt 250 Euro jährlich (§ 16l Abs. 3 FinDAG). Die noch im Umlagejahr 2021 geltende Höchstgrenze in Höhe von 40.000 Euro jährlich gemäß § 7 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung aF wurde dagegen gestrichen, was aufgrund der hohen Börsenumsätze insbesondere zu einer stärkeren Belastung der Indexunternehmen führen wird.
Tz. 51
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Zu Unrecht erhobene Umlagebeiträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeiträge werden anschließend an die umlagepflichtigen Unternehmen zurückerstattet (§ 16t FinDAG).