Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 408
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Ein Unternehmen, das an einen Verkaufsplan gebunden ist, der den Beherrschungsverlust an einem konsolidierten Tochterunternehmen zur Folge hat, hat sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, selbst wenn nach dem Verkauf eine nicht beherrschende Beteiligung am ehemaligen Tochterunternehmen zurückbleibt (IFRS 5.8A). Diese Regelung hat der IASB im Rahmen seines Annual Improvements Project 2007 zur Klarstellung eingefügt (IASB, AP5A zum Board Meeting am 18. Juli 2007; zur Bilanzierung von zur Veräußerung bestimmten Tochterunternehmen bei erstmaliger Konsolidierung vgl. Tz. 206 ff.). Die Klarstellung bestand in den Aussagen, dass für die IFRS-5-Klassifizierung auf den Beherrschungsverlust abzustellen ist und dass die zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte und Schulden vollständig unter IFRS 5 ausgewiesen werden, da die zurückbehaltene Beteiligung ökonomisch gesehen ein anderes Investment darstellt (Einheitstheorie, vgl. IASB, AP 5A zum Board Meeting am 18. Juli 2007, S. 4f).
Tz. 408a
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
In den Comment Letters zum Annual Improvements Projects 2007 wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Aussagen gleichermaßen auch für aufgegebene Geschäftsbereiche gelten, bei denen in der Gesamtergebnisrechnung ein Ergebnis nach Steuern gesondert auszuweisen ist (IFRS 5.33 (a)), obwohl eine Ergebnisbeteiligung über die nicht beherrschende Beteiligung zurückbehalten wird (vgl. IASB, AP 5E zum Board Meeting am 20. Februar 2008, S. 2). In Übereinstimmung mit der Einheitstheorie und den Regelungen zum vollständigen Ausweis der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte und Schulden in IFRS 5.8A wurde daher klargestellt, dass die Informationspflichten gleichermaßen auch für aufgegebene Geschäftsbereiche gelten, bei denen das Unternehmen an einen Verkaufsplan gebunden ist, der den Beherrschungsverlust an einem konsolidierten Tochterunternehmen zur Folge hat (IFRS 5.36A).