Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Walther Busse von Colbe, Marcel Kottenstein
Tz. 61
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
IAS 7 regelt die Aufstellung von Kapitalflussrechnungen (cash flow statement). Gemäß IAS 29.33 ist die Kapitalflussrechnung, die in der funktionalen Währung eines Hochinflationslandes ausgedrückt ist, wie die Bilanz und die Gesamtergebnisrechnung in Maßeinheiten des Abschlussstichtags umzurechnen, da sie gem. IAS 7.1 ein integraler Teil des Abschlusses ist (vgl. auch IAS 1.10). Besonderheiten einer indizierten Kapitalflussrechnung werden nicht geregelt.
Tz. 62
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
In der Praxis haben sich drei verschiedene Methoden zur Darstellung der Inflationseffekte und des Gläubigergewinns oder -verlusts etabliert (vgl. EY, 2022, Ch. 16.7). Bei der ersten Variante werden die cash flows aus der betrieblichen Tätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit ohne Anpassungen durch IAS 29 dargestellt und die Inflationseffekte für jeden der drei Bereiche in einer gesonderten Zeile unter den unangepassten cash flows gezeigt. Der Gläubigerwinn oder -verlust der Liquiden Mittel wird in diesem Fall als Posten in der Überleitungsrechnung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten dargestellt. Die zweite Möglichkeit wäre, den Gläubigergewinn oder -verlust der Liquiden Mitteln zusammen mit sämtlichen Inflationseffekten der cash flows der drei Bereiche in einem gesonderten Posten anzugeben. Die dritte Variante wäre eine Zuordnung der Inflationseffekte auf die zugrunde liegenden Posten innerhalb der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit und die Darstellung des Gläubigergewinns oder -verlusts als separaten Posten in der Überleitungsrechnung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten.
Unabhängig von der gewählten Darstellungsvariante sollten die Abschlussadressaten berücksichtigen, dass eine Kapitalflussrechnung in Maßeinheiten des Abschlussstichtags keine Bewegungen von Geld, sondern von Werteinheiten gleicher Kaufkraft darstellt. Unternehmen sollten daher überprüfen, ob zusätzliche Angaben für das Verständnis des Abschlusses notwendig sind (glA EY, 2022, Ch. 16.7). Diese können von einer allgemeinen Erläuterung der Diskrepanz zwischen den berichteten und den tatsächlichen Beträgen bis hin zu spezifischen Informationen zu wichtigen Einzeltransaktionen reichen und hängen insbesondere von der Art und Wesentlichkeit der betroffenen Transaktionen ab (vgl. EY, 2022, Ch. 16.7).