Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 64
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Unternehmen sind verpflichtet, die Vergütung der Mitglieder ihres Managements in Schlüsselpositionen sowohl insgesamt als auch gesondert in Form der nachfolgenden Aufgliederung anzugeben (IAS 24.17):
1) |
kurzfristig fällige Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis, idR. feste und variable laufende Bezüge (short-term employee benefits); |
2) |
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie zB Einzahlungen in einen Pensionsfonds (post-employment benefits); |
3) |
andere langfristig fällige Leistungen, wie zB Jubiläumszahlungen (other long-term benefits); |
4) |
Leistungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie zB Abfindungen (termination benefits) und |
5) |
anteilsbasierte Vergütungen (share-based payment). |
Da IAS 24 keine Differenzierung der Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen (zB Vorstand des Mutterunternehmens und Geschäftsführer von (wesentlichen) Tochterunternehmen) vorsieht und sich die Vergütungen in ihrer Art nicht unterscheiden, dürfen sie für verschiedene Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen zusammengefasst werden.
Beispiel 18:
Die von einem Unternehmen angegebenen Vergütungen für das Management in Schlüsselpositionen betragen 12.500.000 EUR, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 2.500.000 EUR bedeutet. Die Erhöhung ist auf besondere Boni für zwei Geschäftsführer zurückzuführen. In diesem Fall ist es für das Verständnis der Abschlussadressaten hilfreich, wenn diese Boni separat von den sonstigen Vergütungen dargestellt werden (so auch vgl. PricewaterhouseCoopers, 2019, 6.57).
Tz. 65
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Nach den Definitionen in IAS 24.9 umfassen Vergütungen sämtliche Leistungen an Arbeitnehmer (gemäß der Definition in IAS 19), einschließlich solcher, auf die IFRS 2 anzuwenden ist. Leistungen an Arbeitnehmer sind jede Form von Vergütung, die von dem Unternehmen oder in dessen Namen als Gegenleistung für erhaltene Dienstleistungen gezahlt wurde, zu zahlen ist oder bereitgestellt wird. Dazu gehören auch Entgelte, die von dem Unternehmen im Namen eines Mutterunternehmens gezahlt werden.
Tz. 66
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Unter die Angabepflicht von IAS 24.17 fallen nicht nur die Vergütungen, die die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Managements in Schlüsselpositionen im Rahmen ihrer Organtätigkeit bzw. ihrer Position erzielen. Anderweitige Vergütungen wie zB Arbeitsentgelte exklusive den Aufsichtsratsvergütungen für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder Beratungshonorare für ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen eines gesonderten Beratungsvertrags fallen ebenso hierunter und sind nach IAS 24.18 anzugeben. Als sachgerecht wird bei der Vergütung an Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat jedoch angesehen, wenn den sich hieraus ergebenden Angabepflichten in kumulierter Form für alle Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nachgekommen wird.
Tz. 67
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Eine Befreiungsvorschrift, die das Unterlassen von Angaben ähnlich § 286 Abs. 4 HGB vorsieht, existiert nach IFRS nicht. Auch der Wesentlichkeitsgesichtspunkt ist hier insoweit mit Bedacht anzuwenden, als bei der Wesentlichkeitseinschätzung weniger die Perspektive des berichtenden Unternehmens als vielmehr die der betroffenen Person maßgeblich ist (vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, 2019, § 30, Tz. 31).
Tz. 68
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Führungskräfte übernehmen in Unternehmensgruppen auch Leitungsfunktionen in anderen Konzernunternehmen, ohne dafür eine gesonderte Vergütung zu erhalten. Aus Sicht des Einzelabschlusses ist dann eine Aufteilung vorzunehmen, da nur der Bestandteil, der für die Führungsaufgabe im berichtenden Unternehmen an die Führungskraft geleistet wird, anzugeben ist. Bei Weiterbelastung dieser Kosten ist durch die belastete Gesellschaft die (anteilige) Vergütung offenzulegen (vgl. auch PricewaterhouseCoopers, 2019, 6.59.4).
Beispiel 19:
Herr A ist Vorstand der A AG und erhält hierfür eine Vergütung von 100 TEUR. Gleichzeitig ist er als Geschäftsführer der B GmbH angestellt (einer 100 %igen Tochtergesellschaft der A AG). Durch seine Vergütung bei der A AG sind seine Leistungen als Geschäftsführer der B GmbH abgegolten, die von der B GmbH auch erstattet werden. Im Einzelabschluss der B GmbH ist die an die A AG erstattete Vergütung anzugeben. Bei der A AG ist im Einzelabschluss nur der auf die Tätigkeit bei der A AG entfallende Teilbetrag anzugeben. Im Konzernabschluss der A AG ist der Gesamtbetrag der Vergütung anzugeben.
Abb. 17
Tz. 69
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Wenngleich die individualisierte Angabe nach der hier vertretenen Auffassung sinnvoll und für Unternehmen in bestimmten Rechtskreisen auch vorgesehen ist, kann sie dennoch aus dem Wortlaut des IAS 24 nicht abgeleitet werden. In Deutschland sind gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB die Grundzüge des Vergütungssystems von börsennotierten Aktiengesellschaften im Rahmen eines Vergütungsberichts zu erläutern (vgl. Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, S. 217ff.). Dabei wird auch Bezug genom...