Tz. 96

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die Bilanzierung der Umrechnungsdifferenzen erfolgt analog zur Verrechnung von Umrechnungsdifferenzen aus Fremdwährungsgeschäften (vgl. Tz. 67ff.). Darüber hinaus entstehen bei der Umrechnung von kompletten Abschlüssen noch weitere Umrechnungsdifferenzen (vgl. hierzu auch Busch/Zwirner, IRZ 2017, S. 442ff.):

1) Die Umrechnung der einzelnen Bilanzposten mit unterschiedlichen Kursen führt im Ergebnis dazu, dass die Summe der Aktiva nicht mehr der Summe der Passiva entspricht. Der zum Ausgleich der Bilanz erforderliche Betrag stellt eine Umrechnungsdifferenz dar. In der Literatur wird in diesem Fall häufig von einer bilanziellen Umrechnungsdifferenz gesprochen (vgl. Jung, 1991, S. 77ff.). Je nachdem, ob bei dem ausländischen Geschäftsbetrieb der Saldo aus den monetären Posten (net monetary position) ceteris paribus auf der Aktiv- oder Passivseite liegt, ergibt sich bei Währungsschwankungen eine Vermögensmehrung oder -minderung im umgerechneten Abschluss.
2) Durch die Verwendung unterschiedlicher Kurse bei der Umrechnung von Posten der GuV weicht das rechnerische Ergebnis aus den Aufwendungen und Erträgen von dem zum Stichtagskurs umgerechneten Posten Jahresergebnis ab (im Folgenden als GuV-Umrechnungsdifferenz bezeichnet; vgl. Jung, 1991, S. 82f.).

Diese Umrechnungsdifferenzen sind erfolgswirksam zu behandeln (IAS 21.28). In der Praxis ist bei der Umrechnung eines kompletten Jahresabschlusses in fremder Währung zweckmäßigerweise daher in folgenden Schritten vorzugehen:

Schritt 1:

Umrechnung der einzelnen Bilanzposten gem. der Zeitbezugsmethode mit Ausnahme der Rücklagen (unter Rücklagen sollen in diesem Fall sämtliche Eigenkapitalkomponenten mit Ausnahme des gezeichneten Kapitals verstanden werden).

Schritt 2:

Ermittlung des sich als Restposten ergebenden Endbetrags der Rücklagen in der Berichtswährung.

Schritt 3:

Rückwärtsrechnung vom Endbetrag der Rücklagen zum Jahresergebnis in folgender Weise:

Schritt 4:

Einsetzen des Jahresergebnisses aus Schritt 3 in die GuV. Die Differenz zu dem sich aus der umgerechneten GuV ergebenden rechnerischen Ergebnis ist als Kursdifferenz (Kursgewinn; Kursverlust) in der GuV zu erfassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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