Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 47
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Abschlüsse sind das Resultat einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen. Diese werden strukturiert, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In der finalen Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden diejenigen Daten dargestellt, die als Posten im Abschluss ausgewiesen werden (IAS 1.30).
Gemäß IAS 1.29 ist jede wesentliche Klasse gleichartiger Posten gesondert im Abschluss zu zeigen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion sind dagegen gesondert darzustellen, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Tz. 48
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Wesentlichkeit wird dabei iSd. decision usefulness daran gemessen, ob unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass eine unterlassene, falsche oder verschleierte Angabe die von den Hauptadressaten des Abschlusses getroffenen Entscheidungen beeinflusst (vgl. Neudefinition des IAS 1.7; zur Wesentlichkeit vgl. Tz. 14f. sowie vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 42ff.). Die Wesentlichkeit hängt im hier relevanten Kontext vom Umfang und von der Art der Auslassung bzw. von beidem oder der fehlerhaften Darstellung eines Postens ab, wobei die gegebenen Begleitumstände entsprechend zu berücksichtigen sind (IAS 1.7). Sowohl Umfang oder Art des Postens als auch eine Kombination dieser beiden Aspekte können dabei den Ausschlag für die Beurteilung als wesentlich geben. Mithin ist die Wesentlichkeit stets sachverhaltsabhängig, dh. unter den besonderen Umständen der Unterlassung einer Angabe, festzulegen.
Tz. 49
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Unwesentliche Posten sind entweder in einem bestimmten Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammenzufassen und brauchen nicht gesondert dargestellt zu werden (IAS 1.29 iVm. IAS 1.30). Die Vorschrift trägt dazu bei, zu große Detailfreude einzudämmen.
Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, eine gesonderte Darstellung in den primären Abschlussbestandteilen, also Bilanz oder Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) etc., zu rechtfertigen, kann dennoch eine gesonderte Darstellung in den Anhangangaben rechtfertigen (IAS 1.30). Dies impliziert, dass für die einzelnen Abschlussbestandteile unterschiedliche Wesentlichkeitsgrenzen existieren. Dabei ist dem Anhang iSd. Entlastungsfunktion eine geringere Wesentlichkeitsschwelle als den übrigen Abschlussbestandteilen zugrunde zu legen.
Im Rahmen der Angabeninitiative sind ua. die Vorschriften zur Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten ergänzt worden. Nach dem neu eingefügten IAS 1.30A ist bei der Anwendung von IAS 1 und anderer IFRS unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände zu entscheiden, wie Informationen im Jahresabschluss (inkl. des Anhangs) zusammenzufassen sind. Es darf dabei nicht die Verständlichkeit des Jahresabschlusses beeinträchtigt werden, indem wesentliche Information durch die Angabe von unwesentlichen Informationen oder durch das Zusammenfassen von wesentlichen Posten mit unterschiedlichen Eigenschaften "versteckt" werden. Im Gegensatz zum Exposure Draft (ED/2014/1) stellt die Vorschrift nur auf das Zusammenfassen, nicht aber auch auf das Disaggregieren von Informationen ab. Dies liegt darin begründet, dass nach Auffassung des IASB eine Disaggregation von Posten eher die Transparenz des Abschlusses erhöht, als dass sie zu einer Verschleierung von Informationen führt (vgl. IAS 1.BC30G).
Des Weiteren braucht gem. IAS 1.31 auch für den Fall, dass andere Standards explizit Angaben oder den Ausweis von Informationen fordern, eine spezifische Angabe nicht gemacht werden, wenn die aus dieser Angabe resultierende Information – einzeln oder insgesamt (s. IAS 1.BC30I) – unwesentlich ist. Dies gilt nach der im Rahmen der Angabeninitiative eingefügten Klarstellung in IAS 1.31 auch dann, wenn ein IFRS eine Liste mit spezifischen Anforderungen enthält oder diese sogar als Minimalanforderungen beschreibt. IAS 1.31 stellt damit klar, dass sich die IFRS auch hinsichtlich der Darstellung im Abschluss sowie der erforderlichen Anhangangaben nur auf wesentliche Sachverhalte beziehen.
Andererseits ist aber gem. IAS 1.31 auch zu beurteilen, ob zusätzliche Angaben erforderlich sind, wenn die Einhaltung der spezifischen Angabepflichten in den IFRS nicht ausreicht, um die Adressatenbedürfnisse zu erfüllen, etwa um den Einfluss einer bestimmten Transaktion auf die Vermögens- oder Ertragslage beurteilen zu können. Der IASB hat diese Ergänzung aufgenommen, um iSd. der Anforderung des IAS 1.17 (c) zu verdeutlichen, dass das Konzept der Wesentlichkeit nicht nur Einschätzungen hinsichtlich des Weglassens von Informationen, sondern auch hinsichtlich der Aufnahme zusätzlicher Informationen erfordert (vgl. IAS 1.BC30H). Insgesamt soll mit den im Rahmen der Angabeninitiative erfolgten Änderungen erreicht werden, dass nicht zu viele unwichtige, jedoch ausreichend wichtige Informationen gegeben werden (vgl. zur an den IFRS geübten Kritik IAS 1.BC30A...