Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 76
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Nach IAS 20.39 sind anzugeben:
- die auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angewandte Rechnungslegungsmethode (accounting policy), einschließlich der im Abschluss angewandten Darstellungsmethoden;
- Art und Umfang der im Abschluss erfassten Zuwendungen der öffentlichen Hand und ein Hinweis auf andere Formen von Beihilfen der öffentlichen Hand, von denen das Unternehmen unmittelbar begünstigt wurde;
- unerfüllte Bedingungen und andere Erfolgsunsicherheiten im Zusammenhang mit im Abschluss erfassten Beihilfen der öffentlichen Hand.
Tz. 77
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Bei der Angabe der Rechnungslegungsmethode geht es darum, aus den vom Standard vorgegebenen Grundsätzen zur erstmaligen Erfassung (IAS 20.7–11), zur Periodenabgrenzung (IAS 20.12–19), zur sofortigen Vereinnahmung (IAS 20.20–22), zur Behandlung von nicht monetären Zuwendungen (IAS 20.23) sowie von Rückzahlungsverpflichtungen (IAS 20.32f.) diejenigen Methoden zu identifizieren und darzustellen, die auf den Abschluss angewendet worden sind. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich Angabepflichten auch aus anderen Vorschriften ergeben können. So können bei Rückzahlungen von Zuwendungen (IAS 20.32) Angaben nach IAS 8.39 erforderlich sein (vgl. Tz. 69).
Die Angabe der Ausweisalternativen für Zuwendungen zu Vermögenswerten (IAS 20.24–28; Brutto- oder Nettoausweis in der Bilanz) und für Zuwendungen zum Ergebnis (IAS 20.29–31; Brutto- oder Nettoausweis in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV) sind in IAS 20.39 gesondert angesprochen. Zu den Ausweisalternativen in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV verlangt IAS 20.31 die Angabe der Auswirkung von Zuwendungen auf jeden einzelnen davon berührten Aufwands- und Ertragsposten (vgl. Tz. 67).
Tz. 78
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Art und Umfang (nature and extent) der im Abschluss erfassten Zuwendungen sind anzugeben. Unklar erscheint, ob mit der Art der Zuwendung jede einzelne Zuwendung gemeint ist (sofern für sie jeweils eigene Zuwendungsbedingungen gelten, zB nach den Vorschriften bzw. Programmen des Bundes, der Länder, der EU usw.), oder, wenn eine zusammenfassende Darstellung gestattet sein sollte, nach welchen Kriterien "artverwandte" Zuwendungen zusammengefasst werden dürfen. Eine Zusammenfassung nach den Förderzielen bzw. nach den geförderten Aufwendungen erscheint zulässig. So könnte zB über die Forschungsförderung zusammengefasst berichtet werden.
Darzustellen ist auch der Umfang (extent) der erfassten Zuwendungen. Angabe des Umfangs bedeutet zwar nicht notwendigerweise die Angabe eines Betrags. Da die Zuwendungen im Abschluss betragsmäßig erfasst werden und ihre Auswirkungen auf den Abschluss vor allem von ihrer Höhe abhängen, ist eine Darstellung des Umfangs nach anderen Maßstäben, dh. ohne Betragsangabe, aber kaum sinnvoll interpretierbar. Die Information über Größenordnungen ist nicht hinreichend bestimmt und für Vergleiche nicht tauglich. Fraglich ist, ob für jede Art der Zuwendung der Umfang anzugeben ist. Weil es hier um die Angabe der im Abschluss erfassten Zuwendungen geht, ist die Information nicht auf die Aufzählung von Einzelbeträgen je Zuwendungsart gerichtet. UE genügt die Angabe des Betrags der insgesamt in der Bilanz erfassten Zuwendungen und der in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV vereinnahmten Beträge (glA ADS Int 2002, Abschn. 11, Tz. 75). Die Angabe der in der Bilanz im Geschäftsjahr erstmals erfassten Zuwendungen ist nicht erforderlich. Eine Vorschau, wie sich die abgegrenzten Beträge auf künftige Periodenergebnisse auswirken, braucht nicht gegeben zu werden.
Tz. 79
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Erforderlich ist auch ein Hinweis auf andere Formen von Beihilfen der öffentlichen Hand, von denen das Unternehmen direkt begünstigt wurde. Zu denken ist insbesondere an die in IAS 20.35 genannten Beispiele (unentgeltliche technische oder Markterschließungs-Beratung, Bereitstellung von Garantien und Bürgschaften, staatliche Beschaffungspolitik). Die Form der Beihilfe ist zu nennen, wenn ihre Auswirkung auf den Abschluss nicht unwesentlich ist. Wenn die Bedeutung des Vorteils so erheblich ist, dass ohne entsprechende Angaben der Abschluss irreführend ist, so sind neben der Art der Beihilfe auch deren Umfang und Laufzeit anzugeben (IAS 20.36). Da der Vorteil einer solchen Beihilfe nicht bewertet bzw. nicht isoliert werden kann, bedeutet die Angabe des Umfangs hier, dass Hilfsgrößen anzugeben sind, anhand derer die Bedeutung der Hilfe abgeschätzt werden kann (zB Angabe der Beraterstunden, der Garantiehöhe, der Auftragssumme usw.).
Tz. 80
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Außerdem sind die unerfüllten Bedingungen (aufschiebend oder auflösend) und andere Erfolgsunsicherheiten (other contigencies) anzugeben. Dabei ist die Angabepflicht nach IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets abzugrenzen. Auf die Beachtung von IAS 37 wird in IAS 20.11 ausdrücklich verwiesen. Führt die Verpflichtung wahrscheinlich zu einem Aufwand, dann ist sie entsprechend den recognition criteria im Absch...