Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 147
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Der Leasinggeber muss verschiedene quantitative und qualitative Anhangangaben machen. Das Ziel der Anhangangaben (objective of the disclosures) ist, dass die gemachten Angaben – zusammen mit den durch die Bilanz, durch die Gewinn- und Verlustrechnung sowie durch die Kapitalflussrechnung vermittelten Informationen – die Adressaten der IFRS-Berichterstattung dazu in die Lage versetzen, den Effekt der vom Leasinggeber eingegangenen Leasingverhältnisse auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auf seine Cashflows beurteilen zu können (IFRS 16.89; zum gleichen Ziel aus Leasingnehmerperspektive vgl. Tz. 80). Von konkretem Interesse sind dabei insbesondere die Höhe, der zeitliche Anfall sowie die Unsicherheiten der aus einem Leasingverhältnis resultierenden Zahlungsströme (IFRS 16.BC251). Der Umfang der Angabepflichten für den Leasinggeber nach IFRS 16 ist gegenüber IAS 17 erhöht worden (vgl. auch Tesche/Küting, DStR 2016, S. 627), da sich einige Adressaten gegenüber dem IASB dahin gehend kritisch geäußert haben, dass auf Basis der Vorschriften für den Leasinggeber nach IAS 17 nicht ausreichend Informationen über dessen Leasingaktivitäten bereitgestellt worden wären (IFRS 16.BC251).
Tz. 148
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Für Finance-Leasingverhältnisse hat der Leasinggeber spezifisch die folgenden Angaben zu machen:
- Quantitative Angaben über den Veräußerungsgewinn bzw. -verlust bei Hersteller- oder Händlerleasing (IFRS 16.90 (a)(i)) – entsprechend sollte uE auch über einen etwaigen Veräußerungserfolg aus der Ausbuchung des Leasingobjekts und des Ansatzes einer Leasingforderung berichtet werden (vgl. Tz. 140) –, über den Finanzertrag auf die Nettoinvestition in das Leasingverhältnis (IFRS 16.90 (a)(ii)) sowie über die Erträge aus variablen Zahlungen, die nicht in die Bewertung der Nettoinvestition geflossen sind (IFRS 16.90 (a)(iii)). Diese Angaben sind in tabellarischer Form darzustellen, es sei denn, der Leasinggeber erachtet ein anderes Format als eingängiger (IFRS 16.91);
- qualitative und quantitative Angaben zu signifikanten Änderungen des Buchwertes der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis (IFRS 16.93) sowie
- eine Fälligkeitsanalyse für die Leasingforderungen des Leasinggebers, aus der mindestens für jedes der ersten fünf Jahre und für die Summe der Beträge in den verbleibenden Jahren die nicht diskontierten jährlich fälligen Leasingzahlungen hervorgehen, einschließlich einer Überleitung der nicht diskontierten Leasingzahlungen auf die Nettoinvestition in das Leasingverhältnis, wobei aus dieser Überleitungsrechnung der noch nicht realisierte Finanzertrag sowie alle diskontierten nicht garantierten Restwerte hervorgehen müssen (IFRS 16.94).
Tz. 149
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Spezifisch für Operating-Leasingverhältnisse hat der Leasinggeber hingegen die folgenden Angaben zu machen:
- Erträge aus den Leasingverhältnissen, wobei die Erträge aus variablen Leasingzahlungen, die nicht an einen Index oder Zinssatz gebunden sind, separat angegeben werden müssen (IFRS 16.90 (b)). Diese Angaben sind in tabellarischer Form darzustellen, es sei denn, der Leasinggeber erachtet ein anderes Format als eingängiger (IFRS 16.91);
- in Abhängigkeit von der Art des Leasingobjekts die vorgeschriebenen Angaben nach IAS 16, IAS 36, IAS 38, IAS 40 oder/sowie IAS 41 (IFRS 16.95f.). Liegt dem Operating-Leasingverhältnis ein Sachanlagevermögenswert zugrunde, sodass die Angabevorschriften nach IAS 16 einschlägig sind, muss der Leasinggeber die Angaben für jede Klasse von Vermögenswerten getrennt nach Vermögenswerten aus Operating-Leasingverhältnissen und übrigen, selbst genutzten Vermögenswerten machen (IFRS 16.95);
- eine Fälligkeitsanalyse mit Blick auf die ausstehenden Leasingzahlungen, aus der mindestens für jedes der ersten fünf Jahre und für die Summe der Beträge in den verbleibenden Jahren die nicht diskontierten jährlich fälligen Leasingzahlungen hervorgehen (IFRS 16.97).
Tz. 150
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Ferner muss der Leasinggeber gem. IFRS 16.92 sowohl für Finance-Leasingverhältnisse als auch für Operating-Leasingverhältnisse weitere qualitative und quantitative Angaben über seine Leasingaktivitäten machen, soweit die Angaben erforderlich sind, um das in IFRS 16.89 formulierte Ziel der Anhangangaben über Leasingverhältnisse (vgl. Tz. 147) zu erreichen. Dafür werden in IFRS 16.92 (a) und (b) Beispiele genannt (Angaben zur Art der Leasingverhältnisse sowie zum Risikomanagement des Leasinggebers hinsichtlich der an den Leasingobjekten verbleibenden Rechte), die allerdings nicht abschließend interpretiert werden dürfen. Entsprechend der Zielsetzung der Anhangangaben ist es von Bedeutung, den Abschlussadressaten ggf. weitere Informationen dergestalt zur Verfügung zu stellen, dass sie die tatsächliche ökonomische Substanz der eingegangenen Leasingverhältnisse nachvollziehen können.