Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
1. Grundsätzliches
Tz. 114
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Stellt ein ausländischer Geschäftsbetrieb seinen Jahresabschluss in der Währung eines Hochinflationslandes auf, so ist dieser, bevor er in die Darstellungswährung umgerechnet wird (translation), nach den Vorschriften des IAS 29 Financial Reporting in Hyperinflationary Economies anzupassen (restatement; zu Besonderheiten bei der Umrechnung von Vergleichswerten vgl. Tz. 115f.). Dieses in IAS 21.43 geforderte restate-translate-Procedere ist notwendig, um den Ausweis von Wertverlusten, die tatsächlich nicht eingetreten sind, in der Konzernbilanz zu vermeiden, denn Sachwerte (nicht monetäre Posten) werden in ihrem wirtschaftlichen Wert durch Inflation grundsätzlich nicht beeinflusst.
Die Indexierung von Sachwerten (IAS 29) und die anschließende Umrechnung zum Stichtagskurs führt idealtypischerweise zu einem ähnlichen Ergebnis wie bei Anwendung der Zeitbezugsmethode, die Sach- und Nominalwerte unterschiedlich behandelt. Unterschiede entstehen indes insbesondere dann, wenn sich die lokale Inflation des Hochinflationslandes und der Außenwert der Währung unterschiedlich entwickeln.
Wenn ein bisheriges Hochinflationsland nicht mehr als solches eingestuft wird, gelten die Bilanzwerte zum Zeitpunkt der Umstellung als historische Kosten (IAS 29.38). Diese sind als Basis für die Umrechnung in die Berichtswährung heranzuziehen (IAS 21.43). Als Umstellungszeitpunkt kommt letztendlich immer nur ein Bilanzstichtag in Frage (zu Angabepflichten im Zusammenhang mit dem Übergang vgl. Pollmann, DStR 2015, S. 2092).
Grundsätzlich sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
2. Umrechnung in eine Darstellungswährung, die die Währung eines Hochinflationslandes ist
Tz. 115
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
In diesem Fall erfolgt die Umrechnung unter Anwendung der reinen Stichtagskursmethode. Sämtliche Bilanz- und GuV-Posten einschließlich der Vorjahreswerte sind mit dem Stichtagskurs des letzten Bilanzstichtags umzurechnen (IAS 21.42 (a)). Bei dieser Vorgehensweise werden bei den Vorjahreswerten spätere Preisänderungen sowie Änderungen der Wechselkurse berücksichtigt. Damit wurde die in SIC-30 enthaltene Regelung übernommen (vgl. IAS 21.BC21 (b)).
3. Umrechnung in eine Darstellungswährung, die die Währung eines Nicht-Hochinflationslandes ist
Tz. 116
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Die Vorgehensweise entspricht mit Ausnahme der Umrechnung der Vorjahresbeträge grundsätzlich der unter Punkt 2 genannten Umrechnungsmethode. Vorjahreswerte werden nicht mit dem Stichtagskurs zum letzten Bilanzstichtag umgerechnet. Stattdessen werden die hierfür ermittelten Beträge aus dem Vorjahresabschluss übernommen, da diese bereits im Vorjahr in der Währung eines Nicht-Hochinflationslandes dargestellt wurden und insofern kein Bedarf für eine zusätzliche Umrechnung besteht (IAS 21.42 (b) iVm. IAS 21.BC22). Spätere Preisänderungen und spätere Änderungen der Wechselkurse werden durch diese Vorgehensweise nicht berücksichtigt.
4. Agenda-Entscheidungen des IFRS IC zum Zusammenspiel von IAS 21 und IAS 29 im März 2020
a. Darstellung von Wechselkursdifferenzen bei Umrechnung eines hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs (foreign operation)
Tz. 116a
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Das IFRS IC erhielt eine Anfrage zur Anwendung von IAS 21 und IAS 29. In dem in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt hat das Unternehmen
- eine Berichtswährung, die nicht die Währung eines Hochinflationslandes im Sinne von IAS 29 ist,
- einen ausländischen Geschäftsbetrieb mit einer funktionalen Währung, die die Währung eines Hochinflationslandes im Sinne von IAS 29 ist (hochinflationärer ausländischer Geschäftsbetrieb) und
- die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs bei der Erstellung seines Konzernabschlusses in seine Darstellungswährung umgerechnet.
Begründungen und Schlussfolgerungen
IAS 21.43 schreibt vor, dass ein Unternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs unter Anwendung von IAS 29 anzupassen hat, bevor es die in IAS 21.42 dargelegte Umrechnungsmethode anwendet (Anpassungs-/Umrechnungsansatz). Die Anwendung des "Restate/Translate"-Ansatzes kann zu einer Änderung der Nettoinvestition des Unternehmens in den hochinflationären ausländischen Geschäftsbetrieb führen. Diese Änderung würde zwei Effekte beinhalten:
- einen Anpassungseffekt, der sich aus der Anpassung des Anteils des Unternehmens am Eigenkapital des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß IAS 29 ergibt;
- einen Umrechnungseffekt, der sich aus der Umrechnung des Anteils des Unternehmens am Eigenkapital des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs (ohne die Auswirkung einer nach IAS 29 erforderlichen Anpassung) zu einem Stichtagskurs ergibt, der sich von dem bisherigen Stichtagskurs unterscheidet.
Um dies anhand eines einfachen Beispiels zu veranschaulichen, sei angenommen, dass ein Unternehmen zu Beginn des Berichtszeitraums einen Anteil von 100 % an einem hochinflationären ausländischen Geschäftsbetrieb hält, der einen nicht monetären Vermögenswert von 1.000 in Landeswährung (LW), keine anderen Vermögenswerte und keine Schulden hat. Der ausländische Geschäftsbetrieb hat also ein Nettovermögen (und Eigenkapital) von 1.000 LW. Die Veränderung des allgemeinen Preisindexes der hyperinflationären Volkswirtschaft während des Berichtszeitraums beträgt 200 %. Das Unternehmen kö...