Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 200
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sind grundsätzlich zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair values) zu bewerten (IFRS 3.18). Nach Ansicht des IASB und des FASB ist der beizulegende Zeitwert der relevanteste Wertmaßstab für Vermögenswerte und Schulden, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden (IFRS 3.BC198). Darüber hinaus führt der beizulegende Zeitwert zu vergleichbareren und verständlicheren Informationen als die Verwendung von Anschaffungskosten und vermeidet ein Nebeneinander von verschiedenen Wertmaßstäben, die nicht mehr trennbar sind (IFRS 3.BC201). Der Ansatz und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dürfen auch dann nicht unterbleiben, wenn dadurch ein negativer Unterschiedsbetrag entsteht oder sich ein vorhandener negativer Unterschiedsbetrag noch erhöht (vgl. hierzu Tz. 268 ff.).
Tz. 200a
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert ist in IFRS 13 Fair Value Measurement geregelt. Dieser Standard bündelt die zuvor in diversen Standards enthaltenen Vorschriften zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts.
Tz. 200b
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 13 enthält Regelungen, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist sowie erweiterte Angabepflichten zum beizulegenden Zeitwert. Der Standard regelt dagegen nicht, welche Bilanzpositionen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind bzw. wann eine solche Bewertung zu erfolgen hat. Dies ist weiterhin in den für den Sachverhalt relevanten IFRS geregelt. Wesentliche Prinzipien in IFRS 13 sind:
- Der beizulegende Zeitwert wird einheitlich als Veräußerungspreis (exit price) definiert (zur geänderten Definition vgl. Tz. 80);
- bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts spielen beobachtbare Marktparameter eine zentralere Rolle als in den bisherigen Regelungen;
- die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten bleibt weitgehend unverändert; für andere Bewertungsobjekte wird das Konzept der bestmöglichen Verwendung (highest and best use) eingeführt, welche nicht mit der tatsächlichen Verwendung im Unternehmen übereinstimmen muss;
- für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts in inaktiven Märkten werden erstmals detaillierte Vorschriften formuliert;
- zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts und deren Qualität werden umfangreiche quantitative und erläuternde Angaben gefordert.
Tz. 200c
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Mit der Veröffentlichung von IFRS 13 hat auch der FASB seine Vorschriften zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (vgl. FASB ASC 820) aktualisiert und weitgehend an die neuen IFRS-Regelungen angepasst. Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP bestehen allerdings ua. noch bei der Frage, wann Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert erforderlich sind und ob Gewinne oder Verluste beim erstmaligen Ansatz erfasst werden können.
Tz. 201
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Als prinzipienorientierter Standard enthält IFRS 3 Anwendungshinweise (IFRS 3.20 iVm. IFRS 3.B41–B45) und Regelungen zu Ausnahmen von bzw. Besonderheiten (IFRS 3.20 iVm. IFRS 3.24–31) bei der Bewertung bestimmter identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden. Anwendungshinweise bei der Bewertung bestehen für:
- Vermögenswerte mit unsicheren künftigen Cashflows (vgl. Tz. 202);
- Operating-Leasingverhältnisse, bei denen das erworbene Unternehmen Leasinggeber ist (vgl. Tz. 203);
- Vermögenswerte, die vom Erwerber nicht oder anders genutzt werden als durch andere Marktteilnehmer (vgl. Tz. 204);
- Anteile ohne beherrschenden Einfluss am erworbenen Unternehmen (vgl. Tz. 253 ff.).
Ausnahmen von bzw. Besonderheiten bei der Bewertung zu beizulegenden Zeitwerten gelten für (vgl. Tz. 228 ff.):
- latente Steueransprüche sowie Steuerschulden;
- Leistungen an Arbeitnehmer;
- Entschädigungsansprüche;
- zurückerworbene Rechte;
- aktienbasierte Vergütungen an ehemalige Arbeitnehmer des erworbenen Unternehmens;
- zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche.
Tz. 202
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Da erworbene Vermögenswerte mit ihrem zum Erwerbszeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, in welchem etwaige Unsicherheiten bezüglich der künftigen Cashflows berücksichtigt werden, ist es nach Ansicht des IASB nicht sachgerecht, eine Wertberichtigung auf Vermögenswerte gesondert auszuweisen (IFRS 3.B41).
Tz. 203
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Neben den Anwendungshinweisen zum Ansatz enthält IFRS 3 auch Anwendungshinweise zur Bewertung von Vermögenswerten, bei denen das erworbene Unternehmen Leasinggeber ist. IFRS 3.B42 stellt für diese Fälle klar, dass die Bedingungen des Leasingverhältnisses bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zum Erwerbszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Damit spiegelt der Buchwert des als Vermögenswert angesetzten Leasinggegenstandes den Umfang nicht marktüblicher Konditionen wider.
Tz. 204
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Entsprechend der Konzeption der Erwerbsmethode wird den identifizierbare...