Tz. 67

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Wird der Abschluss zu Tageswerten aufgestellt (current cost financial statements), so erübrigt sich zwar die Umrechnung solcher Bilanzposten, die zu Tageswerten bilanziert sind und damit bereits die Kaufkraftverhältnisse am Abschlussstichtag widerspiegeln, jedoch sind andere Bilanzposten sowie die Posten der Gesamtergebnisrechnung, die zu Preisen im Transaktionszeitpunkt ausgewiesen werden, durch Anwendung des allgemeinen Index auf das Preisniveau des Abschlussstichtags anzuheben (IAS 29.29–30). Es gelten die Ausführungen in den Abschnitten B.II–B.VII (vgl. Tz. 45–66). Auch für die Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten ergeben sich gem. IAS 29.31 keine Unterschiede zu Abschlüssen auf Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten.

 

Tz. 67a

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Sind die Abschlussposten gem. der nationalen Gesetze anzupassen, werden sie teilweise als Tageswerte bezeichnet. Solche "Tageswerte" entsprechen indes selten den Tageswerten des Rahmenkonzepts. In solchen Fällen muss zuerst der Buchwert auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden, bevor IAS 29 Anwendung findet (vgl. EY, 2022, Ch. 16.4.1.3).

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