Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger, Dr. Holger Wirtz
Tz. 98
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Die im Standard IPSAS 45 normierten Grundsätze zur Bilanzierung von Sachanlagen folgen, wie auch bereits die im Vorgängerstandard IPSAS 17 enthaltenen Grundsätze, weitgehend den Regelungen in IAS 16. So ist entsprechend den Regelungen in IAS 16 auch im IPSAS 45 ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell (historical cost model) sowie dem Neubewertungsmodell vorgesehen, wobei im Neubewertungsmodell nach IPSAS 45 entweder der Fair-Value-Ansatz oder der operative Zeitwert (current operational value) zur Anwendung gelangen kann.
Tz. 99
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Betreffend die Grundsätze für Zugangsbewertungen enthält IPSAS 45.12 (wie zuvor auch IPSAS 17) eine ergänzende Regelung zur Behandlung von unentgeltlich erworbenen Sachanlagen. Danach sind unentgeltlich erworbene Vermögenswerte des Sachanlagevermögens mit ihren angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (deemed cost) anzusetzen. Als angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten kommen – nach Maßgabe von IPSAS 46 – der Fair Value oder der operative Zeitwert (current operational value) in Betracht (IPSAS 45.BC23).
Tz. 100
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Einer spezifisch öffentlichen Besonderheit tragen auch die Regelungen in IPSAS 45 zur Abbildung von Kulturgütern (heritage assets) Rechnung. Während nach IPSAS 17 für Kulturgüter noch ein Bilanzierungswahlrecht bestand, sind die von einer Einheit kontrollierten Kulturgüter nach IPSAS 45 nunmehr grundsätzlich zu bilanzieren. Eine Bilanzierung kann nach IPSAS 45.7 ausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn diese nicht verlässlich bewertet werden können. In diesen Fällen sind nach IPSAS 45.77 für die nicht bilanzierten Kulturgüter die Bewertungsproblematik und die Bedeutung der Kulturgüter in Bezug auf die öffentliche Zweckerfüllung der Einheit in den Notes zu erläutern.
Tz. 101
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
IPSAS 45 enthält zudem ergänzende Hinweise zur Bilanzierung von Infrastrukturvermögen (infrastructure assets), wie zB von Strom- und Wassernetzen sowie Straßen, Brücken und ähnlichen Vermögenswerten. Die entsprechenden Hinweise sind Teil der nicht verbindlichen Implementation Guidance (IG) bzw. der ebenfalls nicht verbindlichen Illustrative Examples (IE) und behandeln insbesondere folgende Aspekte:
- Beherrschung (control) von Grundstücken unter oder über Infrastrukturvermögen (IPSAS 45.IG1ff. und IPSAS 45.IE1ff.);
- Faktoren, die es bei der Festlegung von Schwellenwerten für die Kapitalisierung zu berücksichtigen gilt (IPSAS 45.IG10ff.);
- Bewertung von Grundstücken unter oder über Infrastrukturvermögen (IPSAS 45.IG23ff.),
- Identifizierung von separaten Teilen von Infrastrukturvermögen (IPSAS 45.IG34ff.),
- Nutzung von Informationen aus dem technischen Anlagenmanagement für die Finanzberichterstattung (IPSAS 45.IG39f.) und
- Folgen einer unzureichenden Instandhaltung von Sachanlagevermögen für die Bewertung (IPSAS 45.IG41ff.).