Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger, Dr. Holger Wirtz
Tz. 109
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
IPSAS 48 definiert Transferaufwendungen (transfer expenses) als Aufwendungen aus Leistungsbeziehungen, bei denen eine Einheit einer anderen Einheit eine Ware, eine Dienstleistung oder einen anderen Vermögenswert bereitstellt. Notwendige Voraussetzung für Transferaufwendungen ist somit stets, dass einer anderen Einheit ein Vermögenswert erwächst. Explizit vom Anwendungsbereich des IPSAS 48 ausgenommen sind jedoch ua. Sozialleistungen in Form von Transferzahlungen, die in den Anwendungsbereich des IPSAS 45 fallen.
Tz. 110
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
IPSAS 48 übernimmt die in IPSAS 47 eingeführte Differenzierung von Leistungsbeziehungen im Hinblick auf die Frage, ob ihnen eine (zweiseitig) bindende Vereinbarung (binding arrangement) zugrunde liegt. Beispiele für Transferaufwendungen ohne bindende Vereinbarung sind zB Spenden ohne Zweckbindung (da keine Bindung des Empfängers) oder Förderzusagen ohne Rechtsanspruch (da keine Bindung des Sponsors).
Tz. 111
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Transferaufwendungen aus bindenden Vereinbarungen sind nach IPSAS 48 dann zu erfassen, wenn sich bei einem Transferempfänger ein durchsetzbares Recht zu einem Vermögenswert iSd. IPSAS-Rahmenkonzepts konkretisiert. Die bilanzielle Abbildung ist sodann davon abhängig, ob der Transferempfänger seine ihm obliegende Verpflichtung bereits erfüllt hat:
- Erfolgt die Übertragung des Vermögenswertes, bevor der Leistungsempfänger seine ihm obliegende Verpflichtung erfüllt hat, so hat die abgebende Einheit den übertragenen Vermögenswert auszubuchen und im Rahmen eines Aktivtauschs einen als Transferleistungs-Nutzen (transfer right asset) bezeichneten Vermögenswert eigener Art zu erfassen. Mit Erfüllung der Obliegenheit des Empfängers ist dieser Posten aufwandswirksam auszubuchen. Die Bewertung des Transferaufwands erfolgt somit in Höhe des Buchwerts des abgehenden Vermögenswertes.
- Hat der Leistungsempfänger hingegen seine Obliegenheit vor Übertragung des Vermögenswertes bereits erfüllt, so hat die Einheit aufwandswirksam eine Transferleistungsverbindlichkeit (transfer obligation liability) zu passivieren. Die Bewertung dieser Transferleistungsverbindlichkeit erfolgt mit dem Buchwert des zu übertragenden Vermögenswertes.
Tz. 112
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Transferaufwendungen ohne bindende Vereinbarungen sind nach IPSAS 48 im Zeitpunkt der Vermögensübertragung zu erfassen. Sofern sich bei Transferaufwendungen ohne bindende Vereinbarungen (in seltenen Ausnahmefällen) gleichwohl eine faktische oder rechtliche Leistungspflicht ergeben sollte, sind diese Umstände durch Rückstellungen nach IPSAS 19 abzubilden.