Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 429
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Das erwerbende Unternehmen hat in seinem Konzernabschluss eine Vielzahl von Informationen über die durchgeführten Unternehmenszusammenschlüsse zu veröffentlichen. Dies gilt sowohl für Unternehmenszusammenschlüsse, die während der Berichtsperiode stattfanden (IFRS 3.59(a)), als auch für Unternehmenszusammenschlüsse, die zwar nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Freigabe zur Veröffentlichung des Abschlusses, stattfanden (IFRS 3.59(b)). Die veröffentlichten Informationen sollen es dem Abschlussadressaten ermöglichen, die Art und finanziellen Auswirkungen der Unternehmenszusammenschlüsse beurteilen zu können (IFRS 3.59).
Tz. 430
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die angabepflichtigen Informationen zu Unternehmenszusammenschlüssen lassen sich wie folgt nach den mit ihnen verfolgten Informationszielen gliedern:
- grundsätzliche Informationen zur Art und zu den finanziellen Auswirkungen der Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3.59 f. und IFRS 3.B64–B66; vgl. Tz. 429);
- zusätzliche Angaben zu finanziellen Auswirkungen von Gewinnen, Verlusten, Fehlerkorrekturen und anderen Anpassungen (IFRS 3.61 f. und B67);
- zusätzliche Angaben zum Goodwill (IFRS 3.B67(d)) bzw. negativen Unterschiedsbetrag (IFRS 3.B64(n)).
Wenn die Informationen, die gem. IFRS 3 offengelegt werden müssen, dazu führen, dass der Abschlussadressat die Art und finanziellen Auswirkungen der Unternehmenszusammenschlüsse, die finanziellen Auswirkungen von Gewinnen, Verlusten, Fehlerkorrekturen und anderen Anpassungen sowie die Änderungen des Buchwertes des Goodwills während der Berichtsperiode nicht zutreffend beurteilen kann, hat das Unternehmen die zu dieser Beurteilung erforderlichen Angaben zu machen (IFRS 3.63). Der IASB betont, dass die in IFRS 3 genannten angabepflichtigen Informationen nur eine beispielhafte Aufzählung allgemeiner Angaben sein können, da eine vollständige Auflistung aller, zur Erfüllung der oben genannten Informationsziele erforderlichen Informationen nicht möglich ist (IFRS 3.BC420).
Tz. 431
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
(einstweilen frei)
Tz. 432
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 3.IE72 enthält ein Beispiel für die bei einem Unternehmenszusammenschluss erforderlichen Angaben. Dabei werden zur Orientierung auch die Paragraphen des Standards genannt, welche die jeweilige Angabe erfordern. Daneben können auch aktuelle Versionen einschlägigen Anhangchecklisten (zB von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) bei der Sicherstellung der Vollständigkeit der Anhangangaben behilflich sein.
Tz. 433
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Gemäß IFRS 3.B64 sind für alle Unternehmenszusammenschlüsse für das Jahr, in dem der Zusammenschluss erfolgt ist, ua. folgende Angaben zu machen:
1) |
Namen und Beschreibungen der zusammengeschlossenen Unternehmen oder Geschäftsbetriebe; |
2) |
der Erwerbszeitpunkt; |
3) |
der Prozentsatz der erworbenen Eigenkapitalinstrumente mit Stimmrecht; |
4) |
Hauptgründe für den Unternehmenszusammenschluss und Beschreibung der Art und Weise, wie der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt hat; |
5) |
der beizulegende Zeitwert der gesamten übertragenen Gegenleistung sowie die beizulegenden Zeitwerte jeder Hauptgruppe von Gegenleistungen (zB Zahlungsmittel, übertragene Vermögenswerte, übernommene Schulden, bedingte Gegenleistungen, gewährte Eigenkapitalinstrumente des Erwerbers), einschließlich aller dem Zusammenschluss direkt zurechenbaren Kosten, inkl. des Postens in der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem sie erfasst wurden; |
6) |
der beizulegende Zeitwert und eine Beschreibung bedingter Gegenleistungen und Entschädigungsansprüche und der mit ihnen verbundenen möglichen (undiskontierten) Zahlungen in einer Bandbreite, bzw. sofern die Angabe einer Bandbreite nicht möglich ist, warum dies der Fall ist. Sofern die eingegangene Verpflichtung unbegrenzt ist, ist diese Tatsache anzugeben; |
7) |
der beizulegende Zeitwert erworbener Forderungen sowie der Betrag des erworbenen Auftragsbestands und ein Schätzwert für ggf. damit verbundene Forderungsausfälle; |
8) |
die für jede Gruppe von Vermögenswerten und Schulden des erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge; |
9) |
die gem. IAS 37.85 für angesetzte bzw. gem. IAS 37.86 für nicht berücksichtigte Eventualschulden erforderlichen Angaben sowie der Gründe, warum die Eventualschulden nicht passiviert wurden; |
10) |
Details zu allen Transaktionen, die separat vom Unternehmenszusammenschluss erfasst werden, einschließlich einer Beschreibung der Transaktion, der verwandten Bilanzierungsmethode, des Betrags und des Jahresabschlusspostens, in dem sie erfasst wurden und ggf. die Methode zur Ermittlung eines Ablösebetrages; |
11) |
der Betrag eines jeden gem. IFRS 3.34 erfolgswirksam erfassten negativen Unterschiedsbetrages und des Postens in der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem er erfasst wurde; |
12) |
eine Beschreibung der Faktoren, die zum Ansatz des Goodwills bzw. zur erfolgswirksamen Erfassung des negativen Unterschiedsbetrags führten; |
13) |
der Betrag des Anteils ohne beherrschenden Ei... |