Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Dr. Stefan Bischof
A. Historie von IAS 30
Tz. 1
Stand: EL 07 – ET: 12/2008
Bankenspezifische Aspekte wurden erstmals mit dem im Juni 1990 verabschiedeten IAS 30 in den IFRS (damals IAS) geregelt. IAS 30 war erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 01. Januar 1991 begann (IAS 30.59).
IAS 30 wurde im Jahr 1994 neu strukturiert. Ziel dieser Überarbeitung war es, IAS 30 an die seit 1991 übliche Form der IAS anzupassen. Hierbei wurden keine grundlegenden Veränderungen des Standards, sondern lediglich bestimmte terminologische Anpassungen an die damalige IASC-Praxis vorgenommen. Nachfolgend wurde IAS 30 mehrmals punktuell angepasst, um geänderten bzw. neuen Standards, insbesondere IAS 39 Rechnung zu tragen.
B. Überblick über den Regelungsinhalt von IAS 30
Tz. 2
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IAS 30 regelte bestimmte branchenspezifische Ausweis- und Angabefragen in Bilanz, GuV und Anhang für Banken und ähnliche Finanzinstitute. Die anderen Abschlussbestandteile (Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden waren nicht Gegenstand von IAS 30. IAS 30 ergänzte damit branchenspezifisch die auch von Banken anzuwendenden Einzelstandards, und stellte diesbezüglich lex specialis dar (IAS 30.4).
Tz. 3
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Der Anwendungsbereich von IAS 30 erstreckte sich auf Banken und ähnliche Finanzinstitute. Für Zwecke des IAS 30 wurden hierunter sämtliche Finanzinstitutionen verstanden, deren Hauptaktivitäten in der Geldeinlage und Geldaufnahme zum Zwecke der Kreditgewährung und Geldanlage liegen und die unter gesetzliche, für Banken geltende, oder ähnliche Regelungen fallen (IAS 30.2). IAS 30 war auch anzuwenden, wenn Tätigkeiten von Banken zu den Unternehmensaktivitäten eines Konzerns gehörten, indes beschränkt auf diese Tätigkeiten (IAS 30.5).
Tz. 4
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Nach IAS 1 sind im Anhang die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. IAS 30.8 forderte diesbezüglich explizit Angaben zu einigen bankspezifischen Sachverhalten, bspw. zur Erfassung der wesentlichen Ertragsarten.
Tz. 5
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Die Vorschriften zu Bilanz und GuV in IAS 1 gehen implizit von Industrie- und Handelsunternehmen aus und tragen insoweit nur bedingt den Anforderungen von Banken Rechnung. IAS 30 enthielt diesbezüglich besondere Vorschriften für den Ausweis von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz sowie für den Ausweis von Ertrags- und Aufwandsposten in der GuV bei Banken. Ebenso wie IAS 1 normierte IAS 30 kein starres Gliederungsschema. Während IAS 1 eine Bilanzgliederung nach der Fristigkeit als Regel vorsieht, sah IAS 30.20 eine Bilanzgliederung nach relativer, abnehmender Liquidität als sinnvollste Darstellungsweise an.
Tz. 6
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IAS 30 wurde zu einem Zeitpunkt verabschiedet, zu dem die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, insbesondere zu Derivaten nicht bzw. nur rudimentär geregelt war. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des IAS 30 zu würdigen, dass bei Banken häufig bilanzunwirksame Posten und Sachverhalte einen bedeutenden Teil der Geschäftstätigkeit darstellen, aus denen sich Erfolgsunsicherheiten und andere Verpflichtungen ergeben können. Vor diesem Hintergrund normierte IAS 30.26 für bestimmte Erfolgsunsicherheiten und andere Verpflichtungen gesonderte Angabepflichten, bspw. zu Art und Höhe von unwiderruflichen Kreditzusagen. Mit Verabschiedung von IAS 39 hat sich der Umfang der angesprochenen außerbilanziellen Sachverhalte jedoch deutlich reduziert.
Tz. 7
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Nach IAS 30.30 hatte eine Bank Vermögenswerte und Schulden zum Bilanzstichtag jeweils nach Restlaufzeiten in Gruppen zusammenzufassen und anzugeben, wobei IAS 30 zahlreiche Detailfragen zur Restlaufzeitengliederung regelte.
Tz. 8
Stand: EL 07 – ET: 12/2008
Nach IAS 30.40 waren wesentliche Konzentrationen von Vermögenswerten, Schulden und bilanzunwirksamen Posten nach geografischen Regionen, Kunden- oder Branchengruppen oder nach anderen Risikoschwerpunkten auszuweisen. Zusätzlich war die Höhe von erheblichen offenen Nettodevisenpositionen anzugeben.
Tz. 9
Stand: EL 07 – ET: 12/2008
IAS 30 beschränkte sich auf Ausweisfragen und Angabepflichten. Für Ansatz und Bewertungen galten die branchenunabhängig anzuwendenden Vorschriften, bspw. regelt IAS 37 die Voraussetzungen zur Bildung von Rückstellungen oder IAS 39 die Erfassung von Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten. In einigen Rechtsordnungen ist es Banken erlaubt, bzw. sind diese dazu verpflichtet, Beträge für allgemeine Risiken des Bankgeschäfts bzw. für die Risikovorsorge im Kreditgeschäft zurückzustellen bzw. entsprechende Abschreibungen und Wertberichtigungen vorzunehmen, die nicht die Kriterien nach IAS 37 bzw. IAS 39 erfüllen. Für diese Beträge können in einem IFRS-Abschluss keine Rückstellungen passiviert resp. Wertberichtigungen vorgenommen werden. In diesem Sinne regelte IAS 30, dass entsprechende Reserven nur in offener Form durch die Dotierung eines gesonderten Bilanzpostens innerhalb des Eigenkapitals als Teil der Gewinnverwen...