Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
Tz. 45
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Immaterielle Vermögenswerte sind – wie andere langfristige Vermögenswerte auch – der kombinierten Berichtseinheit auf Basis geeigneter und angemessener Kriterien zur Abgrenzung der ökonomischen Aktivität aus dem übergeordneten Konzernabschluss zuzurechnen. Bei Anwendung des in der Praxis üblichen legal reorganization approach (vgl. Tz. 18) sind immaterielle Vermögenswerte immer dann der kombinierten Berichtseinheit (retrospektiv) zuzurechnen, wenn diese im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierungen auch tatsächlich auf die neue Berichtseinheit übertragen werden.
Tz. 46
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Wenn ein immaterieller Vermögenswert vollständig und ausschließlich durch die kombinierte Berichtseinheit genutzt und im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung auf die kombinierte Berichtseinheit übertragen wird, ist der Vermögenswert retrospektiv zum Buchwert im kombinierten Abschluss zu erfassen. Falls im übergeordneten Konzernabschluss eine Aktivierung aufgrund Eigenerstellung unterblieb, erfolgt eine Buchwertfortführung zum Erinnerungswert (vgl. PwC, MoA, 2021, Appendix 2, FAQ A2.81.1).
Immaterielle Vermögenswerte, die nicht im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung auf die kombinierte Einheit übertragen werden, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits veräußert sind oder ihre Verwendung sich im Konzern verändert, sind bis zu ihrem Abgang oder bis zur Änderung der Verwendungsabsicht in den Vergleichsperioden des kombinierten Abschlusses darzustellen, solange der Vermögenswert vollständig und ausschließlich von der kombinierten Berichtseinheit genutzt wurde (vgl. alternativ zu einem Nichtansatz PwC, MoA, 2021, Appendix 2, A2.81).
Tz. 47
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
In Bezug auf die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge gilt Folgendes: Erfolgt eine vollständige und ausschließliche Nutzung des immateriellen Vermögenswertes durch die kombinierte Berichtseinheit, sind die dazugehörigen Aufwendungen und Erträge vollständig der kombinierten Berichtseinheit zuzuordnen. Wenn aber der immaterielle Vermögenswert sowohl vom übrigen Konzern als auch von der kombinierten Berichtseinheit genutzt wird (Mischnutzung) und der Vermögenswert nicht im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung übertragen wird, ist die Nutzung durch die kombinierte Berichtseinheit als Aufwand auf Basis des fair value oder cost allocation- Ansatzes zu erfassen (vgl. Tz. 36).
Falls die Nutzung des zugrunde liegenden immateriellen Vermögenswerts in den Anwendungsbereich des IFRS 16 fällt, sind in der Praxis bei Vorliegen von Leasingverhältnissen ohne vertragliche Vereinbarung zum übergeordneten Konzern die zwei unten(vgl. Tz. 54f.) dargestellten Ansätze beobachtbar.