Tz. 48

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Verpflichtungen aus Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten, wie zB Fremdkapitalaufnahme bei Finanzinstituten, bei denen eine Gesellschaft im Kombinierungskreis Darlehensnehmerin ist und die der Ausfinanzierung der ökonomischen Aktivitäten im kombinierten Abschluss dienen, sind im kombinierten Abschluss zu erfassen. Bestehen im übergeordneten Konzern Darlehensbeziehungen, über die sowohl die ökonomische Aktivitäten der kombinierten Berichtseinheit als auch des übergeordneten Konzerns finanziert werden (Mischfinanzierung), erfolgt grds. kein (anteiliger) Ansatz einer Verbindlichkeit im kombinierten Abschluss (vgl. Tz. 18).

 

Tz. 49

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In der Praxis ergeben sich Ermessensspielräume bei der Zurechnung von Finanzverbindlichkeiten, wenn keine rechtliche, sondern lediglich eine wirtschaftliche Verknüpfung besteht und die Darlehensbeziehungen nicht im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung auf die kombinierte Berichtseinheit übergehen. Im Falle eines Finanzdienstleisters, bei dem die Refinanzierung einen wesentlichen Inputfaktor des Geschäftsmodells darstellt, ist eine willkürfreie Allokation einer externen Finanzierung des übergeordneten Konzerns auf die kombinierte Einheit auf Basis einer wirtschaftlichen Verknüpfung zur ökonomischen Aktivität der Darstellung einer reinen Eigenkapitalfinanzierung vorzuziehen. Im Übergang vom kombinierten auf den ersten konsolidierten Abschluss gehen die anteiligen Refinanzierungsverbindlichkeiten, die nicht im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung übertragen werden, als Einlagevorgang ab. Aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zum Geschäftsmodells erfolgt nach oder im Zuge der rechtlichen Reorganisation (zB zum Erwerb der zugrunde liegenden Vermögenswerte) die erneute Aufnahme entsprechender Refinanzierungsverbindlichkeiten. Im Ergebnis liegt wirtschaftlich eine Umschuldung vor.

 

Tz. 50

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Finanzierungsvereinbarungen, die erst nach dem Abschlussstichtag der kombinierten Berichtseinheit, aber vor Abschluss der rechtlichen Umstrukturierung wirksam abgeschlossen werden, werden im kombinierten Abschluss nicht retrospektiv erfasst, da es sich um historische Abschlüsse handelt. Unter solchen Finanzierungsvereinbarungen sind zB Darlehensverträge zwischen dem obersten Konzernunternehmen und der kombinierten Berichtseinheit zu subsumieren, aber zB auch externe Darlehen, die eine Gesellschaft innerhalb der kombinierten Berichtseinheit bei einem externen Finanzinstitut aufnimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?