Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
Tz. 51
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Bilanzierung von Ertragsteuern in kombinierten Abschlüssen wird immer dann komplex, wenn nicht vollständige Steuersubjekte (steuerpflichtige Gesellschaften, Organträger bei Organschaften), sondern nur ein Teil dieser, wie zB ein Ausschnitt aus einer steuerlichen Organschaft, im Kombinierungskreis abgebildet wird. In diesen Fällen ist eine Ermittlung der auf diesen Teil entfallenden laufenden und latenten Ertragsteuern erforderlich. In der Praxis sind vor allem zwei Ansätze zu beobachten: der sog. separate tax return approach und der sog. group allocation approach.
Tz. 52
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nach dem zumindest in Deutschland gängigeren separate tax return approach sind die laufenden und latenten Steuern für Zwecke der Gesamtergebnisrechnung so zu ermitteln, als wären die kombinierten Einheiten eigenständige Steuersubjekte. Falls das jeweilige Steuersubjekt nicht in den Kombinierungskreis einbezogen wird (zB bei asset deals oder bei Organgesellschaften), ist der sich ergebende Steueraufwand/-ertrag unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (wie eine Einlage oder eine Entnahme durch den Gesellschafter, vgl. Tz. 36). In der Bilanz sind dann weder Steuerforderungen noch Steuerverbindlichkeiten anzusetzen, da aus Sicht der kombinierten Einheit keine Steueransprüche oder Steuerverpflichtungen bestehen. Latente Steuern sind dagegen, auch wenn das Steuersubjekt nicht im Kombinierungskreis enthalten ist, nicht nur in der Gesamtergebnisrechnung, sondern auch in der Bilanz zu erfassen. Der Bilanzausweis erfolgt dann entsprechend IAS 12.15 (latente Steuerschuld) bzw. IAS 12.24 (latenter Steueranspruch). Wenn sich die temporären Differenzen im Zeitablauf ausgleichen, werden aus den latenten Steuern tatsächliche (laufende) Steuern, sodass die latente Steuerschuld bzw. der latente Steueranspruch als Einlage- bzw. Entnahmevorgang auszubuchen ist. Verlustvorträge können, sofern das abzugsberechtigte Steuersubjekt außerhalb des Kombinierungskreises verbleibt, nicht mehr von der kombinierten Berichtseinheit genutzt werden, sodass der Ansatz von aktiven latenten Steuern insoweit ausscheidet.
Tz. 53
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nach dem group allocation approach sind laufende und latente Steuern aus dem übergeordneten Konzernabschluss anteilig auf Basis eines sachgerechten Schlüssels den im kombinierten Abschluss darzustellenden ökonomischen Aktivitäten zuzurechnen.