Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
Tz. 69
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Berechnung und Offenlegung eines Ergebnisses je Aktie nach IAS 33 wird nur von solchen Unternehmen gefordert, deren Stammaktien (ordinary shares) bereits an einer Börse öffentlich gehandelt werden oder die sich gerade im Prozess der Börsenzulassung befinden (IAS 33.2). Liegt nach Abschluss der rechtlichen Umstrukturierung die Zielstruktur vor, ist die Aktienanzahl bekannt und das Ergebnis je Aktie (unverwässert und verwässert) ist anzugeben.
Tz. 70
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Im Kontext von kombinierten Abschlüssen ergeben sich regelmäßig Anwendungsschwierigkeiten, weil die neue (Teil-)Konzernstruktur zum Abschlussstichtag noch nicht final ist. So kann es zB sein, dass die künftige Konzernmuttergesellschaft noch nicht als AG oder SE organisiert ist oder dass im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung noch Maßnahmen nach dem Abschlussstichtag umgesetzt werden, die einen Einfluss auf die Eigenkapitalstruktur des künftigen Mutterunternehmens haben. Wenn bspw. eine Gesellschaft in den kombinierten Abschluss einbezogen wird, die Anteile an dieser Gesellschaft aber erst nach dem Abschlussstichtag im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die neue (Teil-)Konzernmutter eingebracht werden, ergeben sich zeitliche Inkonsistenzen zwischen dem kombinierten Jahresergebnis und der Anzahl der Anteile bei der neuen (Teil-)Konzernmutter zum Abschlussstichtag, da der Ergebnisbeitrag der Gesellschaft im kombinierten Abschluss reflektiert wird, während die im Rahmen der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Anteile zum Abschlussstichtag noch nicht existieren. UE sind daher, soweit Ergebnisbestandteile von kombinierten Einheiten bereits in den kombinierten Abschluss einbezogen werden, auch die erst nach dem Abschlussstichtag im Zuge der rechtlichen Umstrukturierung noch zu vollziehenden Eigenkapitalmaßnahmen bei der Bestimmung der Anzahl der Anteile zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise ist im Anhang transparent zu beschreiben (vgl. Tz. 85).