Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
Tz. 54
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Leasingverhältnisse mit Dritten, die eindeutig der kombinierten Berichtseinheit zurechenbar sind, sind nach den allgemeinen Regelungen des IFRS 16 zu bilanzieren. Fraglich ist, wie mit konzerninternen Leasingverhältnissen umzugehen ist, die durch die Ausschnittsbetrachtung aus Sicht der kombinierten Einheit einerseits und dem übergeordneten Konzern andererseits aufleben. Sofern zwischen der kombinierten Einheit und dem übergeordneten Konzern eine vertragliche Vereinbarung besteht, ist es sachgerecht, diese vertragliche Vereinbarung der Leasingbilanzierung nach IFRS 16 zugrunde zu legen. Wenn jedoch zwischen der kombinierten Einheit und dem übergeordneten Konzern keine vertragliche Vereinbarung besteht, sind in der Praxis zwei unterschiedliche Vorgehensweisen zu beobachten. Der erste in der Praxis beobachtbare Ansatz besteht darin, isoliert zu beurteilen, ob ein Leasingverhältnis nach IFRS 16 auch ohne vertragliche Vereinbarung vorliegt. Dies dürfte in den meisten Fällen aber zu verneinen sein. Das bedeutet aber nicht, dass die Nutzung der zugrunde liegenden Vermögenswerte im kombinierten Abschluss unberücksichtigt bleiben darf. Dem all costs of doing business-Prinzip (vgl. Tz. 19) folgend ist der Nutzung des Vermögenswertes uE dann durch Erfassung eines entsprechenden Aufwands Rechnung zu tragen (zur Bewertung etwaiger Aufwendungen vgl. Tz. 36).
Tz. 55
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der zweite in der Praxis beobachtbare Ansatz besteht darin, dass die kombinierte Einheit ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit erfasst, weil der geleaste Vermögenswert für die abgebildete ökonomische Aktivität der kombinierten Einheit genutzt wird. Dies erscheint dann sachgerecht, wenn der Vermögenswert selbst durch eine rechtliche Einheit im übergeordneten Konzern geleast wird, jedoch der kombinierten Berichtseinheit im Rahmen eines konzerninternen Leasingverhältnisses vollständig zur Nutzung überlassen wird. Dann können die Vertragsmodalitäten des Leasingverhältnisses des übergeordneten Konzerns der Bilanzierung des angenommene konzerninternen Leasingverhältnisses übernommen werden. Wenn es aber kein Referenz-Leasingverhältnis gibt, auf das Bezug genommen werden kann, etwa weil der betreffende Vermögenswert dem übergeordneten Konzern gehört, erscheint dieser Ansatz kritisch. Entsprechend ist dann sachverhaltsindividuell zu beurteilen, ob die Bilanzierung eines Leasingverhältnisses vertretbar ist oder nicht.