Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
Tz. 34
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Kombinierte Abschlüsse werden häufig im Zusammenhang mit der Auskehrung eines Geschäftsbereichs aus einem bestehenden Konzern erstellt (vgl. Tz. 8ff.). Dabei sind Transaktionen zwischen dem darzustellenden Geschäftsbereich und dem übrigen Konzern als Dritttransaktionen darzustellen und als Transaktionen mit nahestehenden Parteien iSd. IAS 24 zu klassifizieren.
Typische Beispiele für etwaige Transaktionen sind:
- Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der kombinierten Berichtseinheit und dem übergeordneten Konzern;
- Transaktionen im Rahmen der rechtlichen Umstrukturierung (vgl. Tz. 18);
- Zentrale Kosten, die der kombinierten Berichtseinheit wirtschaftlich zurechenbar sind (vgl. Tz. 61ff.);
- Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die entweder von der kombinierten Berichtseinheit oder dem übergeordneten Konzern gehalten werden, aber von dem jeweils anderen Bereich genutzt oder mitgenutzt werden (zB eine konzernweite Finanzierungsstruktur, aus der auch der auszugliedernde Geschäftsbereich finanziert wird, vgl. Tz. 48ff.).
Tz. 35
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nach IAS 24 existieren keine Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Transaktionen mit nahestehenden Parteien. Entsprechend sind bei der Aufstellung von kombinierten Abschlüssen Ansatz- und Bewertungsvorschriften festzulegen. Wenn die Transaktionen zwischen der kombinierten Berichtseinheit und dem übergeordneten Konzern bereits marktgerecht verrechnet werden, sind die weiterberechneten Beträge anzusetzen und nach den jeweils einschlägigen Standards zu bilanzieren (zB IFRS 16 bei internen Leasingverhältnissen, vgl. Tz. 54f.).
Tz. 36
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Wenn aber keine Weiterverrechnung erfolgt oder die Weiterverrechnung auf Basis von nicht markgerechten Konditionen erfolgt, stellt sich die Frage, wie dies im kombinierten Abschluss zu berücksichtigen ist. UE sind zwei grundsätzliche Ansätze zum Umgang mit etwaigen Fällen vertretbar:
1) |
Fair value-Ansatz: Nach diesem Ansatz liegt die nicht zum fair value erfolgte Weiterverrechnung im Gesellschaftsverhältnis begründet und die Differenzen zwischen den tatsächlich verrechneten Beträgen und den fair values sind als Einlagen bzw. Entnahmen zu interpretieren. Gleichwohl sind die Transaktionen nach den jeweils einschlägigen Standards zu bilanzieren (zB IFRS 15 bei Verkaufstransaktionen, IFRS 9 bei finanziellen Verbindlichkeiten). |
2) |
Cost allocation-Ansatz: Nach diesem Ansatz sind die auf übergeordneter Konzernebene angefallenen und erfassten Aufwendungen auf Basis geeigneter Allokationsschlüssel der kombinierten Berichtseinheit zuzurechnen, und das unabhängig davon, ob die anteilig zu geschlüsselten Kosten den fair value der empfangenen Leistung approximieren oder nicht. Umgekehrt sind entsprechende Entlastungen auf Basis geeigneter Allokationsschlüssel zu erfassen, wenn die kombinierte Berichtseinheit Leistungen gegenüber dem übergeordneten Konzern erbracht hat. |