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SIC-22 Unternehmenszusammenschlüsse – Nachträgliche Anpassung der ursprünglich erfassten beizulegenden Zeitwerte und des Geschäfts- oder Firmenwertes [bis 31.12.2004]

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[Vorspann]

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 22 (überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse.

Fragestellung

1

Es ist möglich, dass dem Erwerber bei der erstmaligen Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nicht alle Hinweise zur Verfügung stehen, um die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden verlässlich zu schätzen, oder dass die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden noch nicht die Kriterien für ihren Ansatz erfüllen. Dies kann auf die Komplexität des erworbenen Unternehmens, die Notwendigkeit, finanzielle Informationen zeitnah zu erstellen und zu berichten oder auf andere Gründe zurückzuführen sein.

2

IAS 22.71 (überarbeitet 1998) deutet darauf hin, dass bei der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene identifizierbare Vermögenswerte und Schulden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenserwerbes die Kriterien … für einen gesonderten Ansatz nicht erfüllen …, nachträglich zu bilanzieren sind, wenn sie die Kriterien erfüllen. Die Buchwerte der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sind anzupassen, wenn sich nach dem Erwerb zusätzliche substanzielle Hinweise ergeben, die die Schätzung der Beträge erleichtern, die diesen identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenserwerbes zugewiesen wurden. Falls notwendig, ist eine Anpassun...

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