[Vorspann]
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 22 (überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse.
Fragestellung
1
Es ist möglich, dass dem Erwerber bei der erstmaligen Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nicht alle Hinweise zur Verfügung stehen, um die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden verlässlich zu schätzen, oder dass die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden noch nicht die Kriterien für ihren Ansatz erfüllen. Dies kann auf die Komplexität des erworbenen Unternehmens, die Notwendigkeit, finanzielle Informationen zeitnah zu erstellen und zu berichten oder auf andere Gründe zurückzuführen sein.
2
IAS 22.71 (überarbeitet 1998) deutet darauf hin, dass bei der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene identifizierbare Vermögenswerte und Schulden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenserwerbes die Kriterien … für einen gesonderten Ansatz nicht erfüllen …, nachträglich zu bilanzieren sind, wenn sie die Kriterien erfüllen. Die Buchwerte der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sind anzupassen, wenn sich nach dem Erwerb zusätzliche substanzielle Hinweise ergeben, die die Schätzung der Beträge erleichtern, die diesen identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenserwerbes zugewiesen wurden. Falls notwendig, ist eine Anpassung des dem Geschäfts- oder Firmenwert oder dem negativen Unterschiedsbetrag entsprechenden Betrages in dem Umfang durchzuführen, dass:
(a) |
die Anpassung den Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwertes nicht über den erzielbaren Betrag erhöht, wie in IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten, definiert; und |
(b) |
solche Anpassungen bis zum Ende des ersten auf den Erwerb folgenden Geschäftsjahres erfolgen (außer bei Ansatz einer identifizierbaren Schuld entsprechend Paragraph 31, unter Berücksichtigung des in Paragraph 31(c) genannten Zeitrahmens); |
ansonsten sind die Anpassungen der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden als Aufwand oder Ertrag zu erfassen.
3
Die Fragestellungen im Zusammenhang mit Anpassungen unter den in IAS 22.71 beschriebenen, engen Voraussetzungen lauten wie folgt:
(a) |
ob eine Anpassung der ursprünglichen beizulegenden Zeitwerte erworbener identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden auch die Abschreibungsauswirkungen und andere Änderungen einzubeziehen hat, die eingetreten wären, wenn die angepassten beizulegenden Zeitwerte bereits ab dem Erwerbszeitpunkt angesetzt worden wären; |
(b) |
ob eine Anpassung eines Geschäfts- oder Firmenwertes oder eines negativen Unterschiedsbetrages die Abschreibungsauswirkungen auf den dem Geschäfts- oder Firmenwert oder negativen Unterschiedsbetrag zugeordneten Anpassungsbetrag ab dem Erwerbszeitpunkt einzubeziehen hat; und |
(c) |
wie die Anpassungen der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden und des Geschäftsoder Firmenwertes, oder des negativen Unterschiedsbetrages darzustellen sind. |
4
Diese Interpretation findet keine Anwendung auf die folgenden Punkte, da diese gesondert an einer anderen Stelle in den International Accounting Standards behandelt werden:
(a) |
latente Steueransprüche und latente Steuerschulden, die gemäß den Paragraphen 66 bis 68 des IAS 12 (überarbeitet 1996) erfasst werden; und |
(b) |
die Auflösung von Rückstellungen gemäß Paragraphen 75 und 76 des IAS 22 (überarbeitet 1998), die ursprünglich zur Beendigung oder Verringerung von Aktivitäten des erworbenen Unternehmens gebildet wurden. |
Beschluss
5
Eine Anpassung des Buchwertes erworbener identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden, die unter den in IAS 22.71 beschriebenen, engen Voraussetzungen vorgenommen wurde, ist so zu ermitteln, als ob die angepassten beizulegenden Zeitwerte bereits ab dem Erwerbszeitpunkt angewendet worden wären. Damit enthält die Anpassung sowohl die Auswirkung der Änderung der ursprünglich angesetzten beizulegenden Zeitwerte, als auch die Abschreibungsauswirkung und andere Änderungen, die sich ergeben hätten, wenn die angepassten Zeitwerte bereits ab dem Erwerbszeitpunkt angesetzt worden wären.
6
Wenn die Anpassung identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden bis zum Ende des ersten auf den Erwerb folgenden Geschäftsjahres erfolgt, ist ggf. auch der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwertes oder des negativen Unterschiedsbetrages an den Betrag anzupassen, der ermittelt worden wäre, wenn die angepassten beizulegenden Zeitwerte bereits zum Erwerbszeitpunkt bekannt gewesen wären. Damit wird die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes oder der Ansatz des negativen Unterschiedsbetrages ebenfalls ...