Ein zu Werbungskosten führendes Aufbaustudium ist nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Studien- und Prüfungsordnung des Aufbau studiums das Erst studium voraussetzt bzw. eine studientechnische „Verzahnung” beider Studiengänge vorliegt. Maßgebend ist vielmehr, daß mit dem Aufbau studium die durch das Erst studium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und daß nicht der Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet wird. Diese Voraussetzungen sah der Bundesfinanzhof bei einem Sachverhalt als erfüllt an, bei dem der Steuerpflichtige in seiner Heimat Kanada ein musikwissenschaftliches Studium von 8 Semestern mit dem Bachelor of Music abgeschlossen, sodann in Deutschland 8 Semester Musiktheorie studiert und ein Abschlußdiplom der Hochschule für Musik und darstellende Künste erworben und anschließend an einer Musikhochschule das Fach „Tonmeister” studiert hatte. Der Bundesfinanzhof stellte entscheidend darauf ab, daß der Steuerpflichtige durch seine vorhergehenden musikwissenschaftlichen und musiktheoretischen Studien einen beruflichen Ausbildungsstand erreicht hatte, der es ihm ermöglichte, sogleich eine Berufstätigkeit auszuüben, aber zugleich auch die Grundlage dafür darstellte, sich in verschiedenen der sogleich praktizierbaren Berufe weiterzuspezialisieren. Mit dem Tonmeisterstudium strebte der Steuerpflichtige eine Spezialisierung und höherwertige Befähigung gegenüber seinem bisherigen Ausbildungsstand im Hinblick auf das Berufsziel des Schallplattenproduzenten an. Ein Wechsel der Berufsart war damit nicht verbunden. Aufgrund der früher erlangten Studienabschlüsse war der Steuerpflichtige bereits in der Lage gewesen, auch den Beruf eines Produzenten auszuüben. Nach allem lag nach Auffassung des BFH auf der Hand, daß der zusätzlich durchlaufende Bildungsgang eines Tonmeisters seine Qualifikation und damit die Chance für die Anstellung als Schallplattenproduzent erheblich verbessert hatte.
Abschließend führte der BFH noch aus, daß dem Werbungskostenabzug nicht entgegenstehe, daß der Steuerpflichtige das Tonmeisterstudium vor seiner Berufstätigkeit als Schallplattenproduzent und damit vor dem Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgenommen hatte. Fortbildungskosten können nach der Rechtsprechung in Form von vorab entstandenen Werbungskosten vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, seinen Beruf aber noch nicht ausübt und er nunmehr Aufwendungen tätigt, um die Kenntnisse im Bereich des erlernten Berufs zu vertiefen und zu erweitern. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist nur, daß ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit besteht (BFH, Urteil v. 14. 2. 1992, VI R 69/90, BStBl 1992 II S. 961). Damit wird speziell für den Bereich der Fortbildungskosten das nach ständiger Rechtsprechung allgemein geltende Erfordernis für den Abzug vorab entstandener Werbungskosten umschrieben, wonach ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtiger Einnahmen bestehen muß.
Fortbildungskosten
Ausbildungskosten