Leitsatz
1. Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.
2. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
3. "Beauftragter" i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB kann auch sein, wer nicht rechtlich, sondern nur faktisch Einfluss auf die Entscheidung eines anderen nehmen kann.
4. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.4.2013, IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10, § 33 EStG, § 299 Abs. 2 StGB
Sachverhalt
Gegenstand des Einzelunternehmens des Klägers war die Planung und Einrichtung von Kfz-Werkstätten. Er war dabei zertifizierter Werkstatteinrichter eines großen Automobilkonzerns (A). Der Kläger vereinbarte mit einem langjährigen Angestellten (X) von A, dessen Aufgabengebiet die Beratung der unselbstständigen Niederlassungen sowie der selbstständigen Vertragshändler von A in Fragen der Werkstattausrüstung und der entsprechenden Auftragsvergabe umfasste, 50 % der "Erlöse" aus den Aufträgen für A-Niederlassungen und Vertragshändler an eine X-GmbH abzuführen. Alleingesellschafterin der X-GmbH, deren Unternehmensgegenstand mit demjenigen des Betriebs des Klägers identisch war, war die Ehefrau des X, Geschäftsführer dessen Sohn.
Im Anschluss an eine Verurteilung des Klägers wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, in der das Strafgericht bei der Bemessung des Verfallsbetrags die ertragsteuerliche Belastung berücksichtigte, ließ das FG die aufgrund der Absprache an die X-GmbH gezahlten Beträge vom FA gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht zum Abzug zu. Im Einspruchs- und Klageverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, welche Gegenleistung X bzw. die X-GmbH zu erbringen hatte. Während der Kläger behauptete, die Gegenleistung habe sich darauf beschränkt, dass die X-GmbH sich nicht um Aufträge der A bemühen werde, war das FA ebenso wie vorher das Strafgericht und später das FG der Auffassung, X sei kraft der Absprache gehalten gewesen, den Kläger bei der Auftragsvergabe auch im Verhältnis zu dritten Wettbewerbern zu bevorzugen. Die Klage blieb ohne Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 18.6.2012, 6 K 181/11, Haufe-Index 3289387, EFG 2012, 2093).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Dieses Urteil enthält zum Anwendungsbereich und zum Umfang des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG wichtige Aussagen:
1.Handelt es sich bei der Straftat um eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB, kann diese auch gegeben sein, wenn ein Beauftragter, der weder Angestellter noch Inhaber eines Betriebs ist, bestochen wird, sofern dieser aufgrund seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, auf Entscheidungen dieses Betriebs, die den Waren- oder Leistungsaustausch betreffen, unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Verhältnis zwischen dem Beauftragten und dem Betrieb eine Rechtsbeziehung zugrunde liegt. Es reicht aus, wenn der Beauftragte lediglich durch seine faktische Stellung in der Lage ist, Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen auszuüben.
2. Die Kosten eines Strafverfahrens fallen als "mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen" unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG. Ein "Zusammenhang" zwischen der Zuwendung von Vorteilen und den Aufwendungen genügt, ein besonders enger (unmittelbarer, qualifizierter, zwingender) Zusammenhang ist demgegenüber nicht erforderlich. Selbst wenn letztendlich nur ein Teil der infrage stehenden Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG fällt, sind die gesamten Kosten des Strafverfahrens nicht abziehbar.
3.Ebenso wie die Kosten des Strafverfahrens sind auch die für verfallen erklärten Beträge als "mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen" gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Der Verfall ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zwingende Rechtsfolge einer Tat, aus der der Täter etwas erlangt hat, sofern nicht die Billigkeitsvorschrift des § 73c StGB eingreift. Da der Täter einer Korruptionsstraftat aus dieser in aller Regel "etwas erlangt", ist im Rahmen einer Verurteilung wegen einer solchen Tat typischerweise mit dem Ergehen einer Verfallsanordnung zu rechnen.
4. Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf es allerdings nicht zu einer Belastungskumulat...