FinMin Hamburg, Erlass vom 9.8.2021, S 0311 - 2021/001 - 51

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) vom 2. Juni 2021 (BGBl I S. 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.

Die Änderung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

 

Normenkette

AO 1977 § 141

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