Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.[1]

[1] Vgl. Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 172 AktG Rz. 10 ff.

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