OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.7.2002, S 2226 A - 89 - St II 25

Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Gutschrift der Aktien im Depot ein Kursverlust eintritt.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger übt am 10.3.2001 sein Optionsrecht auf den Erwerb von 1.000 Aktien zu einem Preis von 50 EUR/Stück aus. An diesem Tag haben die Aktien einen Kurswert von 80 EUR/Stück. Die Gutschrift im Depot des Steuerpflichtigen erfolgt am 3.5.2001; an diesem Tag beläuft sich der Kurswert auf 65 EUR. Der Arbeitgeber hat der Besteuerung den Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts i.H. von 80 EUR/Stück zu Grunde gelegt. Das FA folgt dieser Auffassung im Rahmen der ESt-Veranlagung. Gegen den ESt-Bescheid legt der Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragt bei der Berechnung von dem Kurswert des Tags der Gutschrift im Depot auszugehen. Ist dem Einspruch stattzugeben?

Lösung:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Aktienoptionsprogrammen Folgendes:

Maßgeblich für den Zufluss einer Aktienoption ist nicht der Zeitpunkt der Optionsausübung, sondern der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs, d.h. der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden bzw. der Gutschrift im Depot des Empfängers. Dies gilt auch dann, wenn der Kurs in diesem Zeitraum steigt. Bezogen auf den Beispielsfall bedeutet das, dass der Besteuerung 15 EUR (65 EUR – 50 EUR) pro Aktie (1.000 Aktien) = 15.000 EUR zu unterwerfen sind. Dem Einspruch ist stattzugeben.

 

Normenkette

EStG § 11

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