(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [1]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [2]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [3]Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
(3) Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [4]Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen