BMF, Schreiben v. 14.8.2006, IV C 8 - S 2255 - 224/06, BStBl I 2006, 496
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 128 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.2.2005 (BStBl 2005 I S. 429) zur Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung wie folgt gefasst:
„128 |
Abweichend hiervon wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen, dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt werden. Aus dem Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Vomhundertsätze ergibt sich der Vomhundertsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Vomhundertsatz anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist zulässig, wenn |
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- alle Mitglieder der einheitlichen Anwendung der Vereinfachungsregelung zugestimmt haben oder
- die berufsständische Versorgungseinrichtung für das Mitglied den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, nicht nach Randziffer 127 ermitteln kann.”
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Das bedeutet, dass das Verfahren in Randziffer 127 grundsätzlich der in Randziffer 128 ff. enthaltenen Vereinfachungsregelung vorgeht.
In den Fällen, in denen die berufsständische Versorgungseinrichtung noch keine Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG erteilt hat, ist nach den Grundsätzen der geänderten Randziffer 128 zu verfahren.
In den Fällen, in denen die berufsständische Versorgungseinrichtung bereits Bescheinigungen zur Aufteilung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG unter Anwendung der bisherigen Randziffer 128 erteilt hat, ist die Ausstellung einer neuen Bescheinigung für das Mitglied nach Randziffer 127 vorzunehmen, wenn
- die berufsständische Versorgungseinrichtung den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, nach Randziffer 127 ermitteln kann und
- das Mitglied mit einem entsprechenden Anliegen an die berufsständische Versorgungseinrichtung herantritt.
Auf einer ggf. neu zu erstellenden Bescheinigung ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine geänderte Bescheinigung handelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2006, 496