BMF, Schreiben v. 16.3.2012, IV C 3 - S 2497/10/10002, BStBl I 2012, 314

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichung wird ausdrücklich zugelassen:

Die Angabe über das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG ist nur in den Fällen des § 52 Absatz 24c Satz 2 und 3 i.V.m. § 52 Absatz 66 EStG auszufüllen und daher optional.

Das geänderte Vordruckmuster ist ab sofort anzuwenden. Für Bescheinigungen, die bis zum 31.12.2012 erstellt werden, kann auch noch das mit Schreiben vom 1.11.2002, IV C 4 – S 2222 – 397/02 (BStBl 2002 I S. 1334) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden.

Das Vordruckmuster steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.

 

Anlage

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

EStG § 94 Abs. 1 Satz 4

EStG § 95 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 314

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