Voraussetzung für einen Ersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG ist, dass der Betroffene durch die Amtspflichtverletzung einen Schaden erlitten hat.
Schaden ist jede Einbuße, die jemand aufgrund eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern erleidet. Vom Schadensbegriff umfasst sind materielle (Vermögensschäden) und immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensfeststellung ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung im Amtshaftungsprozess. Die Heilung eines von einem Amtsträger begangenen Fehlers bis zu diesem Zeitpunkt ist bei der Schadensentwicklung zu berücksichtigen.
3.5.1 Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Geschädigte eine in Geld bezifferbare Einbuße an seinen Vermögensgütern erlitten hat, d. h. beim Vergleich der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis mit der Lage vorher unter dem Strich ein rechnerisches Minus bleibt (sog. Differenzmethode). Der Steuerpflichtige muss durch den Schadenersatz so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, d. h. der Amtsträger sich pflichtgemäß verhalten hätte (Ersatz des sog. negativen Interesses). Maßgeblich ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte.
Der Umfang des ersatzfähigen Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB, wobei der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet ist, nicht auf Naturalrestitution. Der Schaden muss der Höhe nach beziffert werden. Das Gericht ist aber nicht an diese Schadensangabe gebunden, sondern kann im Rahmen von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO von ihr abweichen. Die Naturalrestitution ist i. d. R. ausgeschlossen, weil ansonsten die ordentlichen Gerichte mit der Aufhebung des schädigenden Akts in die Zuständigkeit anderer Gerichte eingreifen. Das wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip und der Stellung der Justiz im Staatsgefüge nicht vereinbar.
3.5.2 Einzelne Schadenspositionen
Als Schadenspositionen kommen exemplarisch in Betracht:
- Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters als Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung,
- Zinsschaden durch zu zahlende Sollzinsen oder entgangene Guthabenzinsen (streitig ist oft der Zeitpunkt der Schadensentstehung bei verzögerter Bearbeitung und Auszahlung durch die Finanzverwaltung),
- Fahrtkosten,
- Aufwand für Instandsetzung von bei Vollstreckungsmaßnahmen beschädigten Gegenständen.
Fraglich ist, inwieweit zulässige Gebühren-/Honorarvereinbarungen geltend gemacht werden können. Gem. § 139 FGO sind über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehende Kosten nicht erstattungsfähig. Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz kann aber für den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht herangezogen werden. Die Erstattungsfähigkeit beurteilt sich hier unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.
Nicht ersetzt werden:
- Bankgebühren bei Kontopfändungen,
- Ausgefallene Arbeitszeit eines Selbstständigen (der bloße zeitweise Verlust der abstrakten Fähigkeit zum Erwerb reicht nicht aus; etwas Anderes gilt, wenn im Einzelfall konkret nachgewiesen werden kann, dass bisherige Einnahmen nicht bezogen oder ggf. gesteigerte Gewinne nicht realisiert werden konnten),
- Einbuße an Freizeit.
3.5.3 Nichtvermögensschaden
§ 253 BGB ist anwendbar. Ein Amtshaftungsanspruch kann deshalb auch auf Schmerzensgeld gerichtet sein (Ersatz eines immateriellen Schadens). Nichtvermögensschäden sind zu ersetzen. Darunter fallen z. B. Verletzungen des Körpers oder der Psyche durch Schock, Aufregung, Schlaflosigkeit, Schmerzen, Wesensveränderungen oder Einbußen der Lebensqualität.
Zu zahlen ist eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld).
Rechtsprechung zur Erstattung von Nichtvermögensschäden ist – bezoge...