OFD Hannover, Verfügung v. 22.3.2002, S 7280 - 143 - StH 542/S7270 - 75 - StO 354
Im Rahmen der Parlamentarischen Beratungen zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) ist § 14 UStG mit Wirkung vom 1.1.2002 um einen neuen Absatz 1a ergänzt worden. Danach hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben (Art. 1 Nr. 2 StVBG). Aufgrund das ebenfalls neuen § 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung das § 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 ausgestellt werden.
Diese Neuregelung soll gewährleisten, dass das FA des Leistungsempfängers die Besteuerung des abgerechneten Umsatzes überprüfen kann, ohne dass es zuvor eigene Ermittlungen zur Person des Leistenden und des für ihn zuständigen Finanzamts vornehmen muss. Die Neuregelung zielt somit auf eine erleichterte und beschleunigte Überprüfung der Lieferketten ab. Diese Zielrichtung ist bei der Auslegung der Neuregelung zu berücksichtigen. Danach bitte ich, bei der Anwendung des neuen § 14 Abs. 1a UStG Folgendes zu beachten:
1. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung trifft jeden Unternehmer, der gem. § 14 Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist. Sie gilt auch für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschalierende Land- und Forstwirte i.S. von § 24 UStG unabhängig davon, ob diese bei ihrem FA umsatzsteuerlich geführt werden. Die Verpflichtung entfällt hingegen bei Kleinunternehmern i.S. des § 19 Abs. 1 UStG, bei denen die Rechnungsausstellungsvorschriften des § 14 Abs. 1 keine Anwendung finden § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).
2. Wird über eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung im Gutschriftswege abgerechnet, so ist in der Gutschrift die Steuernummer des leistenden Unternehmers anzugeben § 14 Abs. 5 Nr. 3 UStG 2002). Dies gilt entsprechend, wenn die Abrechnung im Auftrag des leistenden Unternehmers durch einen Dritten (z.B. einen Vermittler) vorgenommen wird.
3. Werden in Fällen der Organschaft Rechnungen unter dem Kopf der Organgesellschaft erteilt, so ist in diesen Rechnungen die Steuernummer des Organträgers anzugeben, weil sämtliche Umsätze des Organkreises unter dieser Steuernummer erfasst werden.
4. Der Unternehmer hat in der Rechnung die vollständige Finanzamtsnummer einschließlich des betreffenden Länderschlüssels (für Niedersachsen 23) anzugeben, weil andernfalls eine eindeutige Bestimmung des Finanzamts des leistenden Unternehmers erst nach weiteren Ermittlungen möglich ist. Ein bundesweites Verzeichnis der Finanzamtsnummern enthält das BMF-Schreiben vom 9.1.2001, IV D 4 – O 2117 – 1/01, BStBl 2001 I S. 84.
5. Die Neuregelung des § 14 Abs. 1a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise, wie sie in § 33 bzw. 34 UStDV beschrieben sind. Beide Vorschriften sind durch das StVBG nicht geändert worden, so dass die Angabe der Steuernummer in diesen Fällen entbehrlich ist.
6. Der Gesetzgeber hat für Verstöße gegen die Neuregelung das § 14 Abs. 1a UStG keinerlei Sanktionen vorgesehen. Die Nennung der Steuernummer in der Rechnung ist insbesondere keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil sich diese Vorschrift nicht auf die Regelung zur Rechnungsausstellung in § 14 Abs. 1 und 1a UStG bezieht, sondern (lediglich) eine Rechnung i.S. des § 14 Abs. 4 UStG verlangt (BFH-Urteil vom 24.9.1987, V R 50/85, BStBl 1988 I S. 688; s.a.Abschn. 192 Abs. 4 Satz 2 UStR 2000).
Dies wird sich erst ändern, wenn die Richtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001 (Abl EG L 15/24) „zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung” in nationales Recht umgesetzt ist. Diese neue Richtlinie beinhaltet u.a. eine Änderung desArt. 22 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie, wonach in der Rechnung zwingend die USt-Identifikationsnummer bzw. die so genannte Steuerregisternummer (= Steuernummer) anzugeben ist. Nur Rechnungen, die diese Bedingung erfüllen, berechtigen dann den Empfänger über Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug. Für die Umsetzung dieser neuen Richtlinie in das nationale Recht ist eine Frist bis zum 1.1.2004 vorgesehen.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 1a
UStG § 27 Abs. 3