Rz. 485
[Handwerkerleistungen → Zeilen 6–9]
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, sind nach § 35a Abs. 3 EStG durch eine Steuerermäßigung begünstigt, wenn die Arbeiten in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu zählen z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade und an Garagen. Die Reparatur oder der Austausch von Fenstern und Türen, das Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken und Heizkörpern sind ebenso begünstigt wie die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen. Auch die Reparatur, die Wartung oder der Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen oder die Modernisierung des Badezimmers führen zu einer Steuerermäßigung. Erfolgt eine Reparatur oder Wartung von Geräten (z. B. Waschmaschine oder Fernseher) im Haushalt des Steuerpflichtigen, ist die Steuerermäßigung möglich. Soweit Handwerkerleistungen in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht begünstigt (BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 4/18, BFH/NV 2021 S. 238). Wird die Leistung teilweise im Haushalt und teilweise in der Werkstatt erbracht, sind die Kosten aufzuteilen.
Maßnahmen der Gartengestaltung (auch erstmalige Gartenanlage) sind begünstigte Handwerkerleistungen. Dazu gehören Erdarbeiten, das Anlegen von Treppen und Wegen, die Errichtung von Mauern und das Fällen größerer Bäume (BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BFH/NV 2012 S. 296). Gartenpflegearbeiten sind haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG; → Tz 482).
Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung durch einen Handwerker ist als Handwerkerleistung (vorbeugende Erhaltungsmaßnahme) anerkannt (BFH, Urteil v. 6.11.2014, VI R 1/13, BFH/NV 2015 S. 400), ebenso die Aufwendungen für den Schornsteinfeger unabhängig davon, ob sie für Kehrarbeiten, Feuerstättenschau oder Messungen gezahlt werden (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213). Auch die Kosten für andere Mess- und Überprüfungsarbeiten bzgl. der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage (z. B. Legionellenprüfung, Kontrollen von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen) können geltend gemacht werden.
Nicht begünstigt sind reine Wertermittlungen bei Grundstücken, die Erstellung eines Energiepasses und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstücks.
Vorhandener Haushalt oder Neubaumaßnahme
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind immer begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts, zu dem auch der dazugehörige Grund und Boden gehört, erbracht werden (BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BFH/NV 2012 S. 296). Ohne Bedeutung für die Berücksichtigung ist, ob es sich bei den Aufwendungen für die Baumaßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche HK handelt. Deshalb sind neben den Erhaltungsaufwendungen (Modernisierung und Instandsetzung) auch Ausgaben für Baumaßnahmen, die neue Wohn- bzw. Nutzflächen schaffen (Anbau, Aufstockung oder Dachgeschossausbau, Einbau einer Dachgaube, Bau eines Wintergartens, Erstellung eines Carports oder einer Garage) in einem vorhandenen Haushalt begünstigt.
Erstmalige Fertigstellung des eigenen Haushalts (Neubau)
Handwerkerleistungen i. Z. m. der Neuerrichtung eines Gebäudes, bis zu dessen endgültiger erstmaliger Fertigstellung sind nicht begünstigt. Ein Gebäude gilt dann als fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist. Aufwendungen für eine Maßnahme sind dann begünstigt, wenn sie im räumlichen Zusammenhang eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Dazu gehören z. B. Restarbeiten am Haus, Außenputz und die Gartenanlage, die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen.
Aufwendungen für Architekten oder Statiker sind keine handwerklichen Leistungen.
Rz. 486
Begünstigte Kostenarten
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) gilt nur für den angefallenen Arbeitslohn sowie Maschinen-, Fahrtkosten und Aufwendungen für Verbrauchsmittel sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer.
Materialkosten oder Aufwendungen für gelieferte Waren sind nicht begünstigt.