Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 731
[Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung → Anlage KAP Zeilen 31–32b]
Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen ESt unterwerfen, wenn sie
- zu mindestens 25 % beteiligt sind oder
- zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (Gesetzesänderung, gültig ab 2017).
Zu berücksichtigen sind nur unmittelbare Beteiligungen (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.5.2017, 7 K 3226/16 E, rkr., EFG 2017 S. 275).
In diesen Fällen sind die Erträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Die einbehaltene Steuer hat den Charakter einer Steuervorauszahlung.
In Zeile 32 sind die Einkünfte einzutragen, d. h. der Betrag der Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten.
Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Vz. zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Vz., ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Auch wenn einem Gesellschafter ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die erst nachträglich zutreffend als Kapitalerträge besteuert werden, kann er das Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren nicht mehr ausüben (BFH, Urteil v. 14.5.2019, VIII R 20/16, BFH/NV 2019 S. 1168). Im Zweifel sollte ein solcher Antrag vorsorglich gestellt werden.
Rz. 732
Eine Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Vz. zugehen, für den die Regelung erstmals nicht mehr angewandt werden soll. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig. Das Antragsrecht ist für jede Beteiligung getrennt auszuüben. Allerdings kann der Antrag nur einheitlich für alle Anteile an einer Beteiligung erfolgen. Als Folge des Antrags nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, wird die Besteuerung der Dividendenzahlungen nach dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % der erzielten Einnahmen durchgeführt (§ 3 Nr. 40 EStG). Der Widerruf ist in den Zeilen 32a und 32b zu vermerken.
Rz. 733
Die Werbungskosten können in den Ausnahme- und Antragsfällen in vollem Umfang geltend gemacht werden. Der Abzug erfolgt nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 %. Allerdings kommt der Sparer-Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Sinkt die Beteiligung aber unter die gesetzlichen Grenzen, ist auch innerhalb der Vierjahres-Frist (→ Tz 731) des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ein Werbungskostenabzug unzulässig (R 32d Abs. 3 EStR 2012).
Rz. 734
[Verwandtendarlehen → Anlage KAP Zeile 28]
Zinsen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen ESt, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Der Abgeltungsteuersatz ist aber nur dann nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge beim Schuldner anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnen sind. Die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner müssen WK oder BA sein, die z. B. nicht unter das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen.
Entsprechende Einnahmen sind in Zeile 28 nach Abzug von Werbungskosten einzutragen.
Darlehen für selbst genutzte Immobilie
Der Vater V hat seinem Sohn S ein Darlehen gegeben, damit dieser eine Immobilie erwerben kann, die S selbst nutzen will. V nimmt dafür ein Bankdarlehen auf.
Die Zinseinnahmen bei V sind mit dem Abgeltungsteuersatz zu besteuern, da die Zinszahlungen bei S keine WK oder BA sind. Als Folge kann V seine Refinanzierungskosten steuerlich nicht geltend machen, weil diese unter das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen.
Problematisch ist der Fall, in dem eine Finanzierung teilweise für fremdvermieteten, teilweise für selbst genutzten Wohnraum verwandt wird. In diesen Fällen muss der für die Selbstnutzung benötigte Teil der Abgeltungsteuer unterworfen werden.
Rz. 735
Der Begriff der "nahestehenden Personen" ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. d. § 15 AO sind (BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 9/13, BFH/NV 2014 S. 1617; BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 44/13, BFH/NV 2014 S. 1624; BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 35/13, BFH/NV 2014 S. 1622). Ein solches Näheverhältnis besteht nur dann, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Liegt eine mittelbare Beteiligung vor, besteht ein Näheverhältnis nur dann, wenn auch die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft beherrscht wird (BFH, Urteil v. 20.10.2016, V...