Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 623
Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden:
- Versorgungsbezüge,
- Entschädigungen und
- Arbeitslohn für mehrere Jahre.
Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn
Mit steuerbegünstigtem Arbeitslohn zusammenhängende Ausgaben dürfen nur beim entsprechenden Arbeitslohn berücksichtigt und nicht mit Ausgaben i. Z. m. dem "normalen" Arbeitslohn vermischt werden. Deshalb sind sie gesondert auf Seite 3 der Anlage N einzutragen.
Rz. 624
[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]
Versorgungsbezüge sind Zahlungen des früheren Arbeitgebers (kein aktives Dienstverhältnis!). Dazu gehören insbesondere Beamtenpensionen, Beamtenwitwen- und Waisenpension und Werks-/Betriebsrenten. Werden diese Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gezahlt, handelt es sich stets um Versorgungsbezüge. Zahlungen des früheren privaten Arbeitgebers (Betriebsrente) sind Versorgungsbezüge, sobald eine gesetzliche Altersgrenze erreicht ist (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Vorliegen einer Schwerbehinderung), oder die Zahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug (z. B. Betriebsrente an Witwe des Arbeitnehmers) erfolgt (§ 19 Abs. 2 EStG).
Rz. 625
[Versorgungsfreibetrag → eZeilen 12–15]
Bis zum Jahr 2039 werden Versorgungsbezüge um den Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gemindert.
Die Höhe von Freibetrag und Zuschlag hängt von der Höhe des Versorgungsbezugs und dem Monat, für den der erste Versorgungsbezug bezahlt wurde, ab. Wird der Versorgungsbezug nur für einen Teil des Jahres bezahlt, werden Freibetrag und Zuschlag entsprechend gezwölftelt. Die Berechnung erfolgt maschinell anhand der im Erklärungsvordruck eingetragenen bzw. vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten. Nachzahlungen für mehrere Jahre werden auf Antrag mit 1/5 –Regelung (i. d. R.) günstiger besteuert (→ Tz 629).
Weitergehende Informationen BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/100010:004 BStBl 2013 I S. 1087, das zwischenzeitlich mehrmals überarbeitet wurde (letztmals mit Schreiben vom 24.5.2017, BStBl 2017 S. 820).
Rz. 626
[Werbungskosten zu Versorgungsbezügen → Zeilen 73, 74]
Werden keine höheren WK (Anlage N, Zeile 73) i. Z. m. den Versorgungsbezügen nachgewiesen (z. B. Beratungskosten, Kosten eines Rechtsstreits), berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Rz. 627
[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]
Eine Zusammenballung von Einkünften kann dazu führen, dass durch den progressiven Steuersatz im Jahr der Zahlung eine übermäßig hohe Steuerschuld anfällt. Aus diesem Grund ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die Arbeitslohn für mehrere Jahre darstellt, steuerbegünstigt.
Voraussetzung ist, dass die Lohnzahlung eine Entlohnung für einen längeren, bereits vergangenen Zeitraum ist. Dies können u. a. Zuwendungen aus Anlass eines Betriebs- oder Firmenjubiläums, Abfindungen, Lohnnachzahlungen die nach Abschluss eines Rechtsstreits oder z. B. Überstundenvergütungen, die für einen über 12 Monate langen Zeitraum (BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 23/19, BFH/NV 2022 S. 488) geleistet werden, sein.
Rz. 628
[Entschädigungen → eZeilen 17, 18, Zeile 75]
Zu den Entschädigungen, die ermäßigt zu besteuern sind, gehören insbesondere Abfindungen anlässlich einer durch den Arbeitgeber veranlassten und einer einvernehmlichen Auflösung (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17, BFH/NV 2018 S. 1004) des Dienstverhältnisses und auch Entschädigungen, die der Arbeitgeber für die arbeitsvertragliche Kürzung der Wochenarbeitszeit zahlt, vorausgesetzt, die Entschädigung wurde
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
gezahlt (§ 24 Nr. 1 EStG).
WK in Zusammenhang mit diesen Bezügen sind in Zeile 75 der Anlage N zu erfassen.
Rz. 629
Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre sind aufgrund der "Fünftel-Regelung" steuerlich begünstigt (§ 34 Abs. 1 Sätze 2–4 EStG), vorausgesetzt, dass die Abfindung, die wegen des vorzeitigen Endes des Arbeitsverhältnisses zufließt bzw. die Nachzahlung, den "normalen" Lohn zumindest geringfügig übersteigt und in einem Betrag (in einem Steuerjahr) ausgezahlt wird. Unschädlich ist eine im Verhältnis zur Hauptzahlung geringe separate Zahlung (anzunehmen wenn sie weniger als 10 % der Hauptzahlung beträgt oder niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung) in einem anderen Jahr (Einzelheiten s. BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326 und BMF, Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007:031, BStBl 2016 I S. 277; → Tz 1009).
Vorsicht bei Teilzahlungen
Ihr Arbeitsverhältnis wurde zum 1.12.2022 durch den Arbeitgeber beendet. Ihnen steht vertraglich eine Abfindung i. H. v. 50.000 EUR zu. Davon wi...