Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 699
[Fortbildungskosten → Zeile 46]
Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung (→ Tz 421) anfallen. Diese gehören zu den WK. Im Gegensatz dazu können Ausgaben i. Z. m. einer ersten Berufsausbildung bzw. einem Erststudium, soweit es sich dabei um eine erste Berufsausbildung handelt, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ab 2015 (§§ 9 Abs. 6, 4 Satz 9 EStG) nicht (mehr) als WK oder BA berücksichtigt werden, es sei denn die Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschlüsse vom 19.11.2019, z. B. 2 BvL 22/14, BFH/NV 2020 S. 334). Die Kosten sind aber als Sonderausgaben abzugsfähig (→ Tz 419).
Rz. 700
Zu den Fortbildungskosten gehören im Wesentlichen die Ausgaben für eine zweite oder weitere Ausbildung oder eine Umschulung, soweit angestrebt wird, künftig in diesem Beruf zu arbeiten, sowie die Weiterbildung im ausgeübten Beruf. Dies gilt für die Kosten eines Master-Studiums und die Aufwendungen einer Promotion oder Habilitation.
Abzugsfähig sind alle i. Z. m. der Fortbildung angefallenen Ausgaben, soweit sie nicht von Dritten (z. B. Bundesagentur für Arbeit) übernommen oder steuerfrei (z. B. vom Arbeitgeber) ersetzt wurden. Dazu gehören u. a. Kursgebühren, Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Arbeitsmaterial, Reisekosten zwecks Teilnahme an einer Lerngemeinschaft etc. Findet die Fortbildung nicht im Betrieb des Arbeitgebers statt, ist die Bildungseinrichtung regelmäßig keine Arbeitsstätte, sodass steuerlich eine Auswärtstätigkeit vorliegt und der Abzug von Reisekosten möglich ist (BFH, Urteil v. 22.11.2012, III R 64/11, BFH/NV 2013 S. 460; → Tz 709).
Wenn das bisherige Dienstverhältnis dagegen ruht bzw. aufgelöst wird, um eine Ausbildung ganztägig an einer Fortbildungsstätte aufzunehmen, gilt die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte, mit der Folge, dass nur Fahrtkosten i. H. der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG; → Tz 657).
Aufwendungen von Lehrern für Ski- und Snowboardkurse können WK sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH, Urteil v. 22.6.2006, VI R 61/02, BFH/NV 2006 S. 1751). Dasselbe gilt für Ausgaben von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung (BFH, Urteil v. 28.8.2008, VI R 35/05, BFH/NV 2008 S. 2108) oder einer leitenden Redakteurin zur Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit (BFH, Urteil v. 28.8.2008, VI R 44/04, BFH/NV 2008 S. 2106), wenn die Kurse nach den Lerninhalten und Übungen auf diesen speziellen, homogenen Personenkreis zugeschnitten waren.
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache sind mangels Aufteilbarkeit in voller Höhe nicht abzugsfähige private Kosten (BFH, Urteil v. 5.7.2007, VI R 72/06, BFH/NV 2007 S. 2096), und zwar auch dann, wenn Deutschkenntnisse zur Berufsausbildung notwendig oder Einstellungsvoraussetzung waren.
Rz. 701
Fremdsprachenunterricht
Die Ausgaben für Sprachunterricht und Sprachkurse sind als beruflich veranlasste Kosten abzugsfähig, wenn der Kurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist, also z. B. berufsspezifisches Fachvokabular vermittelt. Dann sind auch die Kosten für einen in diesem Zusammenhang zwingend erforderlichen Einführungskurs abziehbar (BFH, Urteil v. 31.7.1980, IV R 153/79, BStBl 1980 II S. 746).
Ein Sprachkurs kann auch beruflich veranlasst sein, wenn er nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt. Entscheidend ist dann, ob die vermittelten Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen (BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10, BFH/NV 2011 S. 1217). Zur Frage, ob bzw. inwieweit die i. Z. m. dem Sprachkurs angefallenen Reisekosten abzugsfähig sind, s. Auslandsreisen (→ Tz 702).
Kein Werbungskostenabzug bei inländischer Steuerfreiheit von Lohn
Sprachkurse, die i. Z. m. einer Auslandstätigkeit anfallen, können meist nicht bei den inländischen Lohneinkünften als WK berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 1 EStG), weil der ausländische Arbeitslohn im Inland regelmäßig steuerfrei ist.
Rz. 702
Auslandsreisen
Grundsätzliche Abzugsvoraussetzung ist stets, dass eine berufliche Veranlassung für die Reise vorliegt. War die Reise danach so gut wie ausschließlich (zu über 90 %) beruflich veranlasst, sind die gesamten Aufwendungen der Reise als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der steuerlichen Beurteilung sind alle Umstände und Merkmale des Einzelfalls zu würdigen. Dazu gehören z. B. Reiseprogramm und Teilnehmerkreis. Bei Kongressen muss die tatsächliche Teilnahme feststehen. Weitere Bedingung für den vollen Reisekostenabzug ist, dass die Befriedigung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist.
Für eine private Mitveranlassung sprechen u. a. Veranstaltungsorte in touristisch interessanten Gebieten und große freie Zeiträume zwischen den einzelnen...