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Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

1. Der Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird.

2. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.

 

Normenkette

§ 11, § 17 EStG

 

Sachverhalt

Der 1947 geborene K war alleiniger Gesellschafter der S-GmbH, deren Stammkapital 50 000 DM betrug. Er übertrug im Dezember 2000 seine Anteile an der GmbH mit sofortiger Wirkung für 500 000 DM an die D.S.A. in Luxemburg, deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. Das Gewinnbezugsrecht sollte dem Käufer mit dem 30.12.2000, 0.00 Uhr, zustehen. Nach einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung vom 11.01.2001 sollte der Kaufpreis in jährlichen Raten i.H.v. 50 000 DM gezahlt werden, erstmals am 03.01.2006.

Das FA berücksichtigte einen abgezinsten Veräußerungsgewinn im Jahr 2000. Die Klage hatte Erfolg. Das FG besteuerte nach Zufluss und damit nicht im Jahr 2000, sondern erst ab 2006 (FG des Saarlands, Urteil vom 13.08.2009, 2 K 1326/05, Haufe-Index 2285545).

 

Entscheidung

Dem folgte der BFH nicht: Ausgehend von den in den Praxis-Hinweisen dargelegten Grundsätzen trugen die Feststellungen des FG seine Entscheidung nicht. Deshalb musste der BFH die Sache zurückverweisen.

War die Zusatzvereinbarung über die Art der Ratenzahlung getroffen worden, nachdem der Veräußerungsgewinn im Dezember 2000 bereits entstanden war, musste der Veräußerungsgewinn sofort versteuert werden.

Ferner hatte das FG nicht geprüft und dazu auch keinerlei Feststellungen getroffen, ob die Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten. Auch den Versorgungscharakter hatte das FG nicht festgestellt.

Deshalb ging die Sache erneut an da...

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