Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.
Normenkette
§§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 55j Satz 2 EStG, § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AO, § 126 BGB
Sachverhalt
K erzielte 2007 nur Lohneinkünfte. Ihre Steuerberaterin (Stbin) übermittelte dem FA über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung Ks ESt-Erklärung. Am 30.12.2011 ging beim FA die komprimierte Erklärung ein. Die erste Seite (Deckblatt) dieser Erklärung war eine Telekopie (Fax) mit Ks telekopierter Unterschrift. Vor Einreichung der Steuererklärung hatte sich die im Urlaub befindliche K telefonisch mit ihrer Stbin über den Inhalt der Erklärung samt darin angesetzter Beträge ausgetauscht. Ohne die Erklärung selbst gesehen zu haben, hatte K sich mit der Einreichung der Erklärung beim FA einverstanden erklärt und zu diesem Zweck das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Am 24.1.2012 unterschrieb K erneut ein Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das FA lehnte dann aber Ks Antrag auf Veranlagung zur ESt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das FG gab der Klage auf Durchführung der ESt-Erklärung statt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19.9.2013, 1 K 166/12, Haufe-Index 5584677, EFG 2013, 2017).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG mit der in den Praxis-Hinweisen erläuterten Begründung.
Hinweis
1. Die ESt-Erklärung ist nicht weiter gesetzlich definiert. § 25 Abs. 3 EStG verlangt immerhin ihre eigenhändige Unterschrift, nämlich – so der BFH schon früher – eine "von der Hand" des Steuerpflichtigen. Entschieden war auch schon, dass eine Blankounterschrift ebenso wenig genügt wie vorab geleistete Unterschriften auf Unterschriftsstreifen, die nach Erstellung der Erklärungen durch die Berater dort aufgeklebt wurden. Dies folgt aus § 150 Abs. 2, 3 AO: Der Steuerpflichtige selbst muss persönlich schriftlich versichern, die für eine Erklärung (zur Pflicht- oder Antragsveranlagung) erforderlichen Mindestangaben (BFH, Beschluss vom 22.5.2006, VI R 49/04, BFH/NV 2006, 1933, BFH/PR 2006, 477) nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Das gründet auf zwei Aspekten, nämlich, dass der Steuerpflichtige sich über die beraterseits vorgenommenen Eintragungen vergewissern kann und die Verantwortung für diese tatsächlichen Angaben übernimmt.
2. Danach lag hier eine wirksame Einkommensteuererklärung vor. Sie war insbesondere mit einer Unterschrift "von der Hand" der K versehen. Die Übermittlung der Erklärung samt Unterschrift per Fax stand dem nicht entgegen. Der BFH verweist dazu auf die grundlegende Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, wonach die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig sei. Dies gilt im finanzgerichtlichen Verfahren auch für Klagen, Rechtsmittel und Prozessvollmachten. Erklärungsinhalt und erklärende Person stehen bei Einreichung der ESt-Erklärung per Fax nicht weniger eindeutig fest. Mit der Unterschrift macht sich der jeweilige Steuerpflichtige, hier K, den Inhalt der Erklärung zu eigen. Ob K hier tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung genommen und ihr die Erklärung tatsächlich vorgelegen hat, war unerheblich. Zu Recht erinnert der BFH daran, dass eine solche Ungewissheit über den Umfang der Kenntnis des Steuerpflichtigen jeder Steuererklärung immanent ist, erst recht bei solchen mit diversen ununterschriebenen Anlagen. Auch die komprimierte ELSTER-Steuererklärung verlangt nur eine Unterschrift auf Seite 1 des Deckblatts. Man darf ergänzen: Noch weniger steht das alles fest, wenn Erklärungen insgesamt elektronisch übermittelt werden – trotz "Zertifizierung". Im Ergebnis kann mithin die ESt-Erklärung wirksam auch per Fax dem FA übermittelt werden. Das entspricht auch der überwiegenden Auffassung der FGe und der Literatur. Nur bei Investitionszulagenanträgen gilt mit der dort angenommenen besonderen steuerstrafrechtlichen Verantwortung noch anderes (BFH, Beschluss vom 24.7.2003, III B 78/02, BFH/NV 2003, 1610 m.w.N.).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 8.10.2014 – VI R 82/13