Leitsatz
Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten darstellt, findet die Entfernungspauschale keine Anwendung.
Sachverhalt
Der Kläger ist Pilot und als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 macht er die Kosten für die Fahrten zum Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen geltend, und trägt zur Begründung vor, als Pilot suche er zwar den Betriebssitz seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit auf, der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit befinde sich aber im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeugs. Daher könne der Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr darstellen. Der BFH habe in den Urteilen v. 9.6.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr innehaben könne, wenn nach den qualitativen Merkmalen der Arbeit eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers keine hinreichende Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit habe. Der Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit liege dort, wo der Arbeitnehmer die Handlungen vornehme und Leistungen erbringe, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien. Bei seinem Beruf liege dieser Schwerpunkt nicht in der kurzen Flugvorbereitung am Flughafen, sondern im Cockpit beim Fliegen des Flugzeugs. Er habe daher keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Entscheidung
Das FG folgte der Rechtsprechung des BFH und gab der Klage statt. Es ließ jedoch mit ausführlicher Begründung die Revision zu. Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich der AN auf die immer gleichen Wege zu seiner regelmäßigen Arbeitsstelle einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könne (z. B. Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel o. ä.). Im Streitfall bedürfe es für die Tätigkeit des Klägers jedoch zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeuges für Start und Landung. Die Frage, ob der Heimatflughafen eines Piloten nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstelle, bedürfe der höchstrichterlichen Klärung.
Hinweis
In dem Verfahren VI R 68/12 muss der BFH nun entscheiden. Man darf gespannt sein, ob er der plausiblen Begründung des FG folgt, und seine Rechtsprechung v. 9.6.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) i. S. d. FG relativiert. Piloten sollten jedenfalls bis zur Entscheidung durch den BFH die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zum Flughafen als Werbungskosten geltend machen und das Verfahren durch einen Einspruch offen halten.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012, 3 K 1740/10