BMF, Schreiben v. 15.03.2024, IV A 2 - O 2000/23/10003 :005, BStBI I 2024, 450
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2022 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2022 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2023 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 10. März 2023 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 10. März 2023 (BStBl 2023 I S. 406) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März 2023 (BStBl 2023 I S. 407) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.
Anlage 1
Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Stand: 14. März 2024
Ordnungsnummer: | Art der Verwaltungsvorschrift: Datum: Aktenzeichen Aktenplanzeichen: |
Fundstelle: | Betreff: | ||
BMF = BMF-Schreiben GLE = gleich lautende Ländererlasse |
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Organisation und Verwaltung (O 1000 – O 2378) | |||||
1 | DOK2021/0687564 | BStBl I 2021, 1036 | Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) | ||
2 | DOK2022/0496344 | BStBl I 2022, 838 | Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz | ||
3 | DOK2021/0653399 | BStBl I 2021, 1762 | Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung); Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung) | ||
4 | DOK2022/0815321 | BStBl I 2022, 1334 | Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Absatz 1 der Abgabenordnung - AO); Vorgaben für Erklärungen in Papierform | ||
5 | BMF 13.12.1976 Z C 3-O 1755-59/76 | BStBl I 1977, 33 | Übertragung eines Teilbereichs der Aufgabe "Internationale Rechts- und Amtshilfe" (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG) | ||
6 | GLE 19.11.1996 O 2120 | BStBl I 1996, 1391 | Organisation der Finanzämter und Neuordnung des Besteuerungsverfahrens; hier: Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen | ||
7 | GLE 04.12.2020 O 2120 | BStBl I 2020, 1218 | Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2020) | ||
8[1] | BMF 10.04.1996 IV A 7-O 2206-22/96 | BStBl I 1996, 386 | Automation in der Steuerverwaltung; Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO - | ||
9[2] | BMF 20.11.2002 IV D 3-O 2206-14/02 | BStBl I 2002, 1333 | Automation in der Steuerverwaltung; Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO - | ||
10[3] | BMF 14.04.2003 IV D 3-O 2206-15/03 | BStBl I 2003, 270 | Automation in der Steuerverwaltung; Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO - | ||
Bundes- und Landessteuern (S) | |||||
AO einschl. Vollstreckung, Strafverfahren, Steuerberatungsrecht (S 0001 – S 0625, S 0720 und S 0800 – S 0959) | |||||
11 | DOK2018/0342748 | BStBl I 2018, 607 | Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung | ||
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